Vorlage - LI-038/2020 IV

 
 
Betreff: Eingeschränktes Haltverbot, Karl-Liebknecht-Straße 17 - 24
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:32.81
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Liepe Information
01.09.2020 
Gemeindevertretung Liepe zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
K.-L.-Str. 001
Kurze Str., Gehweg 001
Übersichtsplan

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Am 05.08.2020 ging bei der Amtsverwaltung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ein Antrag von Herrn K.- H. Manzke ein. Er fordert die Aufstellung von Verkehrszeichen (Vz.), welche das Parken auf der Fahrbahn unterbinden. Im Einzelnen spricht er vom Bereich „Karl-Liebknecht-Straße“ Hausnummern 17 – 24.

Zur Begründung seines Antrages bringt er folgende Argumente an:

 

Seit geraumer Zeit parken die Anwohner der Karl-Liebknecht-Str. 18-20 in Liepe permanent auf der Hauptstraße L29 (Karl-Liebknecht-Straße - unmittelbar vor ihrer Haustür). Diese parkenden 2-3 PKW stellen ein absolutes Verkehrshindernis für alle Verkehrsteilnehmer dar. Für große Fahrzeuge, wie Bus, LKW oder Traktor mit Anhänger sind diese parkenden PKW nur schwer passierbar und damit eine enorme Gefahrenstelle im fließenden Verkehr.

 

Um den Anwohnern der v. g. Grundstücke eine Alternative zum Parken auf der „Karl-Liebknecht-Straße“ bereit zu stellen, schlägt Herr Manzke vor, dass in der „Kurzen Straße“ das Parken, halbseitig auf dem Gehweg ermöglicht werden sollte.

 

 

Verkehrszeichen, Zusatzzeichen (Zz.) u. Ä. sind von der zuständigen Behörde im Rahmen eines Verwaltungsaktes (Verkehrsrechtliche Anordnung – VAO) nach erfolgter Prüfung und Anhörung aller Beteiligten anzuordnen. Die Anordnungsbehörde für den Bereich des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ist die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB).

Für die Aufstellung von Vz. und Zz. ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Die Zuständigkeiten unterscheiden sich je nach Klassifizierung der Straße. So sind i. d. R. für kommunale Straßen (Nebenstraßen ohne hohe Verkehrsbedeutung) kreisangehörige Städte, Gemeinden und kreisfreie Städte als Straßenbaulastträger zuständig. Für Landes- und Bundesstraßen ist der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS Bbg) als Träger der Straßenbaulast verantwortlich.

Vz., Zz. und sonstige Einrichtungen können von jedem beantragt werden. Für unsere amtsangehörigen Gemeinden werden Anträge, nach erfolgter Prüfung durch die Verwaltung, an die zuständige SVB weitergeleitet.

 

 


Durch die Amtsverwaltung wurde der Antrag von Herrn Manzke mit folgendem Fazit geprüft:

 

1. Karl-Liebknecht-Straße

 

Die „Karl-Liebknecht-Straße“ (L 29) ist im Bereich der v. g. Hausnummern ca. 6,00 Meter breit, mit Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtstraße ausgewiesen und führt in beiden Richtungen einen Fußweg, welcher durch einen schmalen Grünstreifen abgegrenzt ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 30 km/h. Regeln zum Halten oder Parken auf der Fahrbahn sind aktuell nicht vorhanden.

 

Um das Parken im Bereich „Karl-Liebknecht-Straße 17 – 24“ zu unterbinden, sind eine VAO und aufgestellte Vz. notwendig. Als Lösung können sowohl die Vz. 286 oder Vz. 286-10/ -11/ -12 zum Einsatz kommen. Die Gültigkeit der Vz. 286 erstreckt sich von diesem bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung. Eine Wiederholung dahinter, ist folglich notwendig. Mit max. 3 Vz. pro Fahrtrichtung kann der v. g. Bereich so ausgeschildert werden, dass in diesem nicht geparkt werden darf. Sofern eine entsprechende VAO erteilt wird, hat der LS Bbg die Vz. zu beschaffen und aufzustellen.

 

 

2. Kurze Straße

 

Die „Kurze Straße“ (kommunale Straße) ist durchschnittlich ca. 4,20 Meter breit und führt in beiden Richtungen einen sehr schmalen Gehweg der in Richtung „Kreuzstraße“ ca. 1,50 Meter und in Richtung „Karl-Liebknecht-Straße“ ca. 1,10 Meter breit ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Tempo-30-Zone).

 

Das Parken auf der Fahrbahn ist aufgrund der geringen Fahrbahnbreite nicht möglich. Es muss jederzeit eine mind. Durchfahrtsbreite von 3,05 Meter gewährleistet werden.

 

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht werden kann.

 

Mit der Anordnung, dass Pkw den Gehweg der „Kurzen Straße“ zum Parken nutzen sollen, wird, sofern sehr dicht an der Mauer geparkt wird, die zulässige mind. Restbreite (3,05 Meter) der Fahrbahn sichergestellt. Für Fußgänger kann dieser Bereich dann nicht mehr genutzt werden. Der bereits viel zu schmale Gehweg ermöglicht nicht, die gleichzeitige Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger. Da Fußgängern i. d. R. mehr Privilegien eingeräumt werden, ist die Aussicht auf Erteilung einer VAO zum halbseitigen Parken auf dem Gehweg eher gering.

 

Sollte wider Erwarten die Anordnung zur Aufstellung der entsprechenden Vz. erfolgen, so werden 2 Vz. (315-56, 315-57) mit Rohrpfosten benötigt. Die Anschaffungskosten sind durch die Gemeinde aufzubringen.

 


Fazit:

 

Die Beantragung des eingeschränkten Haltverbotes auf der „Karl-Liebknecht-Straße“ im Bereich der Hausnummern 17 – 24 ist unproblematisch und hat aus Sicht der Ordnungsbehörde gute Erfolgschancen.

 

Die Erteilung einer VAO zum halbseitigen Parken auf dem Gehweg in der „Kurzen Straße“ hat aus Sicht der Ordnungsbehörde keine Erfolgschancen.