Vorlage - BR-044/2020
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt, den Amtsdirektor als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Grundstücksentwicklungsgesellschaft Britz mbH anzuweisen, folgende Beschlüsse zu fassen: 1) Die Grundstücksentwicklungsgesellschaft Britz mbH wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2020 aufgelöst. 2) Der Geschäftsführer Herr Gerd Zieger wird als Geschäftsführer abberufen. 3) Herr Gerd Zieger wird als alleiniger Liquidator bestellt. 4) Herr Gerd Zieger vertritt die Gesellschaft allein, solange er alleiniger Liquidator ist. Anderenfalls vertritt er die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Liquidator. 5) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation durch den Gesellschafter verwahrt
Sachverhalt: Aufgabenfeld der Grundstücksentwicklungsgesellschaft (GEG) Britz mbH ist die Verwaltung und Bewirtschaftung des eigenen Immobilienvermögens, welches hauptsächlich aus 33 alten- und behindertengerechten Wohnungen besteht. Daneben nimmt die GEG Britz mbH auf Grundlage der mit der Gemeinde Britz getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die Verwaltung der kommunalen Wohnungen Britz wahr. Die letzten Geschäftsjahre der GEG Britz mbH zeigen auf, dass die Gesellschaft im Durchschnitt wirtschaftlich arbeitet, jedoch durch die Bindung an die Kostenmiete und die jährlichen zusätzlichen Kosten, z.B. die gesellschaftsrechtlich gebotene Prüfung des Jahresabschlusses, auch zukünftig keine Überschüsse zu erwarten sind, die dem Gemeindehaushalt zuträglich sind.
In der Historie bestand die Notwendigkeit, sozialen Wohnraum zu schaffen. Das Wohnumfeld hat sich jedoch verändert und perspektivisch besteht durch die Gemeinde Britz kein Bedarf, die Gesellschaft weiter zu entwickeln.
Zur Vermeidung weiterer Kosten und Risiken für die Gemeinde Britz, soll die Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2020 liquidiert werden.
Die Bilanz der Gesellschaft weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf, eine Insolvenzantragspflicht war bislang nicht gegeben, weil eine positive Fortführungsprognose bestand (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Bis zur Vollendung der beabsichtigten Liquidation ist die Gesellschaft aller Voraussicht nach in der Lage, alle Verbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu bedienen und die durch das Vermögen der Gesellschaft nicht gedeckten Restverbindlichkeiten werden geregelt. Eine positive Liquidationsprognose stellt eine positive Fortführungsprognose i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO dar, eine Insolvenzantragspflicht besteht daher nach herrschender Meinung auch bei Einleitung eines Liquidationsverfahrens nicht.
Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über die Auflösung von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf vorbehalten, die sie auch nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 BbgKVerf). Dazu zählen auch Eigengesellschaften der Gemeinde (§ 92 Abs. 2 Nr. 3 BbgKVerf). Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung Richtlinien und Weisungen erteilen (§ 97 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf).
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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