Vorlage - BR-045/2020
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021.
Zur rechtzeitigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit wird auf der Grundlage des § 76 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) der Rahmen der Kassenkredite auf 650.000 EUR festgesetzt.
Sachverhalt: Gemäß § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Entsprechend § 63 BbgKVerf hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen ist in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren in Plan und Rechnung auszugleichen. Es ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen erreicht oder übersteigt. § 63 Abs. 5 BbgKVerf sieht vor, dass zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses auch Rücklagemittel verwendet werden können.
Die Gemeinde Britz kann nach Verwendung von Rücklagemitteln (sog. Ersatzdeckungsmittel) den Haushaltsausgleich für das Haushaltsjahr 2021 und im Finanzplanzeitraum erreichen.
§ 64 Abs. 3 BbgKVerf sieht vor, dass die Gemeinde Kredite nur aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Für den geplante Neubau des Hortes in der Gemeinde Britz ist eine Kreditaufnahme notwendig, da der eigene Kassenbestand für die komplette Finanzierung des Vorhabens nicht ausreicht. Mit der Haushaltssatzung 2021 ist die Beantragung einer Kreditaufnahme notwendig.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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