Vorlage - OD-071/2020

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Oderberg über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
14.10.2020 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Zweitwohnungsteuersatzung Entwurf 23.09.2020 Oderberg
Herleitung ortsübliche Nettokaltmieten Amt BCO

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Satzung der Stadt Oderberg über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) in der vorliegenden Fassung. Gleichzeitig wird die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Oderberg vom 25.10.2005 außer Kraft gesetzt.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) ermächtigen die Stadt Oderberg zur Erhebung von Abgaben. Die Zweitwohnungsteuer wurde im Land Brandenburg erstmals in den Jahren 1991 und 1992 eingeführt. Die Zustimmung des Ministeriums des Innern und der Finanzen wurde mit Schreiben vom 20.12.1991 und 10.01.1992 erteilt und die Satzung, die dieser Zustimmung zugrunde lag, als Muster den Landkreisen und kreisfreien Städten übersandt.

 

Aufgrund der in der Zwischenzeit vorliegenden rechtlichen Entwicklung, war die bestehende Zweitwohnungsteuersatzung vom 25.10.2005 zu überarbeiten. Bei der Zweitwohnungsteuer wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der damit verbundenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Die Stadt erhält für die Zweitwohnungsinhaber, da diese keine Einwohner sind, keine Zuweisungen von den Ländern (Einkommensteueranteile, Schlüsselzuweisungen). Die Zweitwohnungsteuer ist daher ein Ausgleich für die Kosten, die z.B. für den Unterhalt der Infrastruktur in der Stadt aufzubringen sind.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen

ja x         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

p.a. Erträge 9.350 EUR

6110101-80100-4034000

2021 ff.

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Erträge

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zweitwohnungsteuersatzung Entwurf 23.09.2020 Oderberg (284 KB)    
Anlage 2 2 Herleitung ortsübliche Nettokaltmieten Amt BCO (886 KB)