Vorlage - BR-048/2020
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt die Satzung der Gemeinde Britz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) in der vorliegenden Fassung.
Sachverhalt: Die §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) ermächtigen die Gemeinde Britz zur Erhebung von Abgaben. Die Zweitwohnungsteuer wurde im Land Brandenburg erstmals in den Jahren 1991 und 1992 eingeführt. Die Zustimmung des Ministeriums des Innern und der Finanzen wurde mit Schreiben vom 20.12.1991 und 10.01.1992 erteilt und die Satzung, die dieser Zustimmung zugrunde lag, als Muster den Landkreisen und kreisfreien Städten übersandt.
Bei der Zweitwohnungsteuer wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der damit verbundenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Die Gemeinden erhalten für die Zweitwohnungsinhaber, da diese keine Einwohner sind, keine Zuweisungen von den Ländern (Einkommensteueranteile, Schlüsselzuweisungen). Die Zweitwohnungsteuer ist daher ein Ausgleich für die Kosten, die z.B. für den Unterhalt der Infrastruktur in der Gemeinde aufzubringen sind. Angesichts der umfassenden jährlichen Maßnahmen zur Unterhaltung der Infrastruktur im Gemeindegebiet wird, nach bereits erfolgter Beratung im Finanzausschuss der Gemeinde Britz, als Kostenausgleich die Einführung einer Zweitwohnungsteuersatzung vorgeschlagen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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