Vorlage - CH-078/2020
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Änderung des § 2 Abs. 1 der Vereinsförderrichtlinie. Anträge auf Zuwendungen für das Förderjahr sind jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahrs schriftlich bei der Gemeinde unter Verwendung des Antragsformulars zu stellen.
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin hat mit Beschluss 32-05/2002 die „Richtlinie der Gemeinde Chorin zur Förderung der örtlichen Vereine“ (Vereinsförderrichtlinie) beschlossen. Gemäß § 2 Abs. 1 sind Anträge auf Zuwendungen für das Förderjahr jeweils zum 30. September des Vorjahres schriftlich bei der Gemeinde unter Verwendung des Antragsformulars zu stellen. Um die Haushaltsplanung seitens der Verwaltung sicher zu gestalten, wird empfohlen das Antragsdatum bereits auf den 30. Juni des Vorjahres zu legen. Eine entsprechende Änderung der Förderrichtlinie finden Sie als Anlage.
Analog wurde bereits in der Gemeinde Britz verfahren. Die Antragstellung für das Haushaltsjahr 2021 haben die Vereine bereits bis zum 30. Juni 2020 unproblematisch vorgenommen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |