Vorlage - LI-049/2020 IV
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Sachverhalt: Gemäß § 16 (1) des zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) des Landes Brandenburgs sind die Kosten für die Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (hier Landkreis Barnim) gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Daraus ergibt sich die Verpflichtung für die Gemeinde Liepe zur Zahlung des Zuschusses für die Betriebskosten der Kita „Bergspatzen“. Für Kinder, die außerhalb des eigenen Wohnortes in der Kindertagesstätte „Bergspatzen“ aufgenommen wurden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde (hier Gemeinde Liepe) nach § 16 (5) KitaG BB einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Der durch die Wohnortgemeinden zu leistende Kostenausgleich wurde anhand des gemäß § 16 Abs. 3 KitaG gezahlten Zuschusses der Gemeinde Liepe an den Träger der Einrichtung, der Johanniter - Unfall - Hilfe e.V., Regionalverband Nordbrandenburg, Kupferhammerweg 30,16225 Eberswalde, ermittelt. Für 2019 wurde ein Abschlag berechnet.
Folgende Kostenausgleiche wurden im Jahr 2020 für die Jahre 2016-2019 berechnet:
*Angaben in EUR ** avisierte Rückzahlung Betriebskosten 2019 berücksichtigt |
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