Vorlage - CH-084/2020

 
 
Betreff: Satzung der Gemeinde Chorin über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Chorin
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Finanz- und Sozialausschuss Chorin Vorberatung
10.11.2020 
Finanz- und Sozialausschuss Chorin    
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
26.11.2020 
Gemeindevertretung Chorin an Verwaltung zurück verwiesen   
28.01.2021 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage CH-084-2020 SN-Chorin
Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung-mit Mindestgebühr

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Satzung der Gemeinde Chorin über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Chorin (Sondernutzungssatzung) gemäß der Anlage CH-084/2020.

 

 

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Sachverhalt:

Die Gemeinde Chorin hat auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.V.m. dem Brandenburgischen Straßengesetz einerseits die allgemeine Aufgabe, die Sauberkeit, die Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen und andererseits für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Straßen, Wege und öffentliche Flächen Regelungen zu erlassen.

Das Brandenburgische Straßengesetz aus dem Jahre 2009 zuletzt geändert 2018, enthält ausreichende gesetzliche Regelungen für Sondernutzungen, Gemeingebrauch sowie Anliegergebrauch aller öffentlich gewidmeten Straßen.

Ausdrücklich erlaubt das Brandenburgische Straßengesetz, dass Gemeinden durch Satzungen bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und deren Ausübung regeln (§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz - BbgStrG).

Weiterhin ist im § 21 des BbgStrG geregelt, dass für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden können. Bei der Bemessung der Gebühren ist darauf zu achten, dass Art und Umfang der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebühren-schuldners berücksichtigt werden.

In der Gebührentariftabelle wurden die Gebührentarife einheitlich für das gesamte Amtsgebiet des Amtes Britz-Chorin-Oderberg erstellt. Das Ermessen der Verwaltung ist jeweils auf den Einzelfall abgestellt.

Hier muss die Verwaltung in dem Verwaltungsbescheid ihr ausgeübtes Ermessen in der vorgegebenen Spanne nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigen.

 

Der Geltungsbereich der Sondernutzungssatzung erstreckt sich auf alle für den öffentlichen Ver-kehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Chorin. Hierbei handelt es sich auch um Straßen, welche sich im Eigentum des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg befinden. Daher wurde der Landesbetrieb Straßenwesen um Zustimmung zum vorliegenden Satzungs-entwurf aufgefordert. Mit einer Zustimmung wird Ende November 2020 gerechnet.

 

Ziel der Neufassung dieser Satzung ist eine Anpassung an geltendes Recht. So wurde vom Gesetzgeber im November 2018 u.a. der § 18 Abs. 3 (Regelungen zur Plakatwerbung im unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden) neu eingefügt. Ferner wurde der § 21 mit dem Absatz 3 ergänzt (keine Sondernutzungsgebühr für Plakatwerbung). Diese Gesetzesänderungen sind für die Sondernutzungssatzung maßgeblich.

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

Der Finanz- und Sozialausschuss Chorin hat in seiner Sitzung am 10.11.2020, hinsichtlich der Mindestgebühr laut Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Chorin den Hinweis gegeben, dass „…eine greifbarere und bürgerfreundlichere Formulierung“ gefunden werden sollte.

 

Seitens der Amtsverwaltung wird auf den § 14 zum vorliegenden Satzungsentwurf verwiesen. Demnach ist aufgeführt, dass der Gebührentarif Bestandteil der Satzung ist. Dem Satzungstext ist zu entnehmen, dass eine Mindestgebühr festgesetzt wird, sofern die ermittelte Gebühr niedriger ist als die im Gebührentarif bestimmte Mindestgebühr. Zur besseren Veranschaulichung wurde der Gebührentarif dahingehend angepasst, dass hinter der jeweiligen Art der Sondernutzung die Mindestgebühr in Höhe von 15,- € niedergeschrieben wurde.

Eine Anpassung des Satzungstextes bezüglich des § 14 ist aus Sicht der Amtsverwaltung nicht erforderlich.

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage CH-084-2020 SN-Chorin (82 KB)    
Anlage 3 2 Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung-mit Mindestgebühr (57 KB)