Vorlage - NI-04/2014

 
 
Betreff: Übertragung von Aufgaben an das Amt gem. § 135 Abs. 5 BbgKVerf
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Herr Ulrich HehenkampAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Niederfinow Entscheidung
20.02.2014 
Gemeindevertretung Niederfinow geändert beschlossen   

Die Gemeindevertretung beschließt, gem. § 135 Abs. 5 BbgKVerf folgende Selbstverwaltungsaufgaben an das Amt Britz-Chorin-Oderberg zu übertragen:

  • Einrichtung einer Schiedsstelle (§§ 1 SchG)
  • Berufung eines Wahlleiters und dessen Stellvertreters für die Wahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (§§ 14 ff. BgKWahlG)
  • Tourismus- und Wirtschaftsförderung
  • Baubetriebshof

 

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

 

Im Zuge der Novellierung der Hauptsatzungen der Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg wird vorgeschlagen, dass die Übertragung von Aufgaben an das Amt (§ 135 Abs. 5 BbgKVerf) gemeindeübergreifend künftig weitgehend einheitlich erfolgt:

a)      Trägerschaft der Grundschulen (§§ 99 ff. BbgSchulG)

b)      Trägerschaft von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (§§ 14 ff. KitaG)

c)      Einrichtung einer Schiedsstelle (§§ 1 SchG)

d)      Berufung eines Wahlleiters und dessen Stellvertreters für die Wahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (§§ 14 ff. BgKWahlG)

e)      Tourismus- und Wirtschaftsförderung

f)        Baubetriebshof

 

Die Grundschulen in Britz und Oderberg befinden sich bereits in Trägerschaft des Amtes. Es wird empfohlen, dass auch alle übrigen Gemeinden diesen Beschluss fassen, damit alle(!) Gemeinden durch ihre Vertreter im Amtsausschuss über die Angelegenheiten der Schulen entscheiden. Die Übertragung der Schulträgerschaft ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sich eine Schule im Ort befindet. Von dieser Entscheidung ist die Bildung von Schuleinzugsbereichen nicht betroffen. Die Gemeindevertretung hat am 19.09.1996 einen Beschluss zur Schulträgerschaft des Amtes gefasst, insoweit bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung.

 

Die Übertragung der Trägerschaft von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wurde am 13.06.2013 beschlossen, auch hier erübrigt sich ein (erneuter) Übertragungsbeschluss.

 

Die Übertragung der Aufgaben Schiedsstelle und Wahlleiter ist seit Jahren zwar gängige Praxis (Regelungen in der Hauptsatzung), ein expliziter Übertragungsbeschluss existiert nicht.

 

Dasselbe gilt für die Aufgaben der Tourismus- und Wirtschaftsförderung. Das Amt vertritt die Gemeinden in vielfacher Weise in Angelegenheiten der Tourismus- und Wirtschaftsförderung (gesetzlich) nach außen, z. B. WITO, Regionalplanung, gemeindeübergreifendes Marketing etc. Dem sollte durch die Übertragung der Förderung von Tourismus und Wirtschaft Rechnung getragen werden. Der Betrieb und die Finanzierung von touristischen Einrichtungen der/durch Gemeinden (z. B. Kloster Chorin, Parkplatz Niederfinow, Binnenschifffahrtsmuseum Oderberg, geologischer Garten Stolzenhagen) sowie die Mitgliedschaft der Gemeinden in Verbänden bleiben davon unberührt.

Die Aufgabe Baubetriebshof ist aus der Natur der Sache Angelegenheit der Gemeinde. Sowohl das Amt Britz-Chorin als auch das Amt Oderberg halten seit jeher einen Baubetriebshof vor. Entsprechende Übertragungsbeschlüsse sind nicht bekannt. Um den bisherigen Status Quo zu legitimieren, ist ein ausdrücklicher Übertragungsbeschluss erforderlich.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

nein

 

 

Kosten

Kostenstelle

Haushaltsjahr

Mittel stehen zur Verfügung

 

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

 

Mittel stehen nur in folgender
Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Ulrich Hehenkamp

 

 

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen