Vorlage - LI-053/2020
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepe beschließt die Satzung der Gemeinde Liepe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Liepe (Sondernutzungssatzung) gemäß der Anlage LI-053/2020. Sachverhalt: Die Gemeinde Liepe hat auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.V.m. dem Brandenburgischen Straßengesetz einerseits die allgemeine Aufgabe, die Sauberkeit, die Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen und andererseits für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Straßen, Wege und öffentliche Flächen Regelungen zu erlassen. Das Brandenburgische Straßengesetz aus dem Jahre 2009 zuletzt geändert 2018, enthält ausreichende gesetzliche Regelungen für Sondernutzungen, Gemeingebrauch, sowie Anliegergebrauch aller öffentlich gewidmeten Straßen. Ausdrücklich erlaubt das Brandenburgische Straßengesetz, dass Gemeinden durch Satzungen bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und deren Ausübung regeln (§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz - BbgStrG). Weiterhin ist im § 21 des BbgStrG geregelt, dass für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden können. Bei der Bemessung der Gebühren ist darauf zu achten, dass Art und Umfang der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebühren-schuldners berücksichtigt werden. In der Gebührentariftabelle wurden die Gebührentarife einheitlich für das gesamte Amtsgebiet des Amtes Britz-Chorin-Oderberg erstellt. Das Ermessen der Verwaltung ist jeweils auf den Einzelfall abgestellt. Hier muss die Verwaltung in dem Verwaltungsbescheid ihr ausgeübtes Ermessen in der vorgegebenen Spanne nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigen.
Der Geltungsbereich der Sondernutzungssatzung erstreckt sich auf alle für den öffentlichen Ver-kehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Liepe. Hierbei handelt es sich auch um Straßen, welche sich im Eigentum des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg befinden. Daher wurde der Landesbetrieb Straßenwesen um Zustimmung zum vorliegenden Satzungs-entwurf aufgefordert. Mit Schreiben vom 13.11.2020 erfolgte seitens des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg eine Zustimmung zum Satzungsentwurf, nebst Hinweisen zur jeweiligen Ausführung der Sondernutzung (z.B. keine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Werbeanlagen, Hinweise zur Form und Farbe der Werbeanlagen etc.). Jede Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Liepe, vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg, enthält Auflagen und Hinweisen zur jeweiligen Art der Sondernutzung. Diese Hinweise werden auf der Grundlage des Schreibens vom 13.11.2020 entsprechend angepasst bzw. aktualisiert.
Ziel der Neufassung dieser Satzung ist eine Anpassung an geltendes Recht. So wurde vom Gesetzgeber im November 2018 u.a. der § 18 Abs. 3 (Regelungen zur Plakatwerbung im unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden) neu eingefügt. Ferner wurde der § 21 mit dem Absatz 3 ergänzt (keine Sondernutzungsgebühr für Plakatwerbung). Diese Gesetzesänderungen sind für die Sondernutzungssatzung maßgeblich.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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