Vorlage - CH-097/2020
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Die Gemeindevertretersitzung genehmigt die am 27.11.2020 getroffene Eilentscheidung über die Entlastung der Werkleitung für das Wirtschaftsjahr 2019.
Sachverhalt:
Laut Eigenbetriebsverordnung – EigV, Abschnitt 3, § 33 muss eine Entscheidung über die Entlastung der Werkleitung durch die Gemeindevertretung für das Wirtschaftsjahr 2019 erfolgen. Die Entscheidung über die Entlastung der Werkleitung durch die Gemeindevertretung für das Wirtschaftsjahr 2019 ist vor der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Chorin zu treffen. Die Entscheidung ist unabweisbar und unaufschiebbar. Zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Amt ist es geboten, eine Eilentscheidung gemäß § 58 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) zu treffen.
Auf Grund der momentanen Gefahrenlage durch das Coronavirus und des mit der Einberufung einer Sitzung verbundenen Risikos einer Infizierung mit dem Covid19 in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg ist ein informelles Umlaufverfahren in Vorbereitung der Eilentscheidung zwischen dem Amtsdirektor und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Chorin vorgesehen. Der Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg trifft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Chorin die Entscheidung nach § 58 BbgKVerf. In der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Chorin erfolgt die Beschlussfassung zu dieser Eilentscheidung.
Eilentscheidung
Die Gemeindevertretersitzung beschließt die Entlastung der Werkleitung für das Wirtschaftsjahr 2019.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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