Vorlage - CH-098/2020
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Die Gemeindevertretung Chorin genehmigt die am 27.11.2020 getroffene Eilentscheidung den Wirtschaftsplan, des Eigenbetriebes Kloster Chorin für das Haushaltsjahr 2021 zu beschließen.
Sachverhalt:
Gemäß § 14 Absatz 1 der EigV hat der Eigenbetrieb für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Die Entscheidung über den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2021 des Eigenbetriebes Kloster Chorin ist vor der nächsten ordentlichen Sitzung Gemeindevertretung Chorin zu treffen. Die Entscheidung ist unabweisbar und unaufschiebbar. Zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Amt ist es geboten, eine Eilentscheidung gemäß § 58 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) zu treffen.
Auf Grund der momentanen Gefahrenlage durch das Coronavirus und des mit der Einberufung einer Sitzung verbundenen Risikos einer Infizierung mit dem Covid19 in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg ist ein informelles Umlaufverfahren in Vorbereitung der Eilentscheidung zwischen dem Amtsdirektor und dem Vorsitzenden Der Gemeindevertertung Chorin vorgesehen. Der Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg trifft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertertung Chorin die Entscheidung nach § 58 BbgKVerf. In der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertertung Chorin erfolgt die Beschlussfassung zu dieser Eilentscheidung.
Eilentscheidung
Die Gemeindevertretung Chorin beschließt den Wirtschaftsplan, des Eigenbetriebes Kloster Chorin für das Haushaltsjahr 2021.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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