Vorlage - CH-099/2020
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Die Gemeindevertretung Chorin genehmigt die am 27.11.2020 getroffene Eilentscheidung über die Vergabe der neuen TSE – Kasse an Firma A (Beckerbillet GmbH, Fangdieckstraße 61, 22547 Hamburg).
Sachverhalt:
Die aktuelle Kasse im Eingangsbereich des Klosters Chorin wird für die Einnahmen der Eintritte und den Verkauf im Klosterladen genutzt. Die Hardware und Software wurde 2013 im Rahmen eines ILE- Projektes erworben. Das hier verwendete Betriebssystem ist noch Windows7. Es können keine Updates und Support mehr geleistet werden. Die Kasse lässt sich nicht aufrüsten. Alle Systeme müssen jedoch sicherheitsbedingt unter WIN10 laufen. Vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 gilt eine Übergangsfrist für die Umrüstung von Registrierkassen. Demnach benötigen alle Einrichtungen mit Kassenbetrieb, die auch Umsatzsteuerpflichtig sind, eine TSE (technische Sicherheitseinrichtung). Diese bestehen aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Laut Kassenverordnung gilt ab dem 1.1.2020 die Belegpflicht. Alle „Elektronischen Kassensysteme“ müssen für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg erstellen und diesen Zeitnah ausgeben.
Kriterien zur Vergabe einer Kasse im Besucherbereich Kloster Chorin mit TSE
Die Entscheidung über die Beschaffung einer Kasse mit technischer Sicherheitseinrichtung ist vor der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Chorin zu treffen. Die Entscheidung ist unabweisbar und unaufschiebbar. Zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Amt ist es geboten, eine Eilentscheidung gemäß § 58 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) zu treffen.
Auf Grund der momentanen Gefahrenlage durch das Coronavirus und des mit der Einberufung einer Sitzung verbundenen Risikos einer Infizierung mit dem Covid19 in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg ist ein informelles Umlaufverfahren in Vorbereitung der Eilentscheidung zwischen dem Amtsdirektor und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Chorin vorgesehen. Der Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg trifft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertertung Chorin die Entscheidung nach § 58 BbgKVerf. In der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertertung Chorin erfolgt die Beschlussfassung zu dieser Eilentscheidung.
Eilentscheidung
Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Vergabe der neuen TSE – Kasse an Firma A (Beckerbillet GmbH, Fangdieckstraße 61, 22547 Hamburg).
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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