Vorlage - OD-086/2020 IV
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Sachverhalt:
Gemäß Beschluss OD-077/2020 hat die Stadtverordnetenversammlung Oderberg die Vergabe der Mittagsverpflegung in der Grundschule Oderberg, an die Firma WUKANTINA Gesunde Ernährung für Kinder und Jugendliche im Barnim e.V. aufgrund der hohen finanziellen Belastungen für den Haushalt der Stadt, abgelehnt.
Nach § 48 Absatz 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) heißt es: „Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.“ Insbesondere: „Eine Regelung, die eine solche – die Privatautonomie des Auftraggebers einengende – Verpflichtung (Anspruch auf Zuschlag) anordnet, findet sich weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch im Vergaberecht und kann ihr auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Sie wäre auch, etwa bei einer von vornherein ordnungswidriger Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, z. B. wegen fehlender Finanzierung, gegen zwingendes Haushaltsrecht gerichtet und mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (s. § 2 Abs. 1 S. 2 UVgO) nicht vereinbar.“
Folglich kann im Vergabeverfahren 2020-04 die Stadt Oderberg auf Grundlage von § 48 Absatz 2 UVgO aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keinen Zuschlag erteilen.
Um die weitere Mittagsverpflegung zu gewährleisten, wird der laufende Vertrag mit dem derzeitigen Caterer „Speisewirtschaft Hans-Joachim Kolberg“ vorerst bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2020/2021 verlängert. Weiterhin wird der Vertrag dahingehend angepasst, dass künftig eine separate Rechnungslegung zwischen Hort und Schule erfolgt. Somit zahlt die Stadt Oderberg künftig nur noch einen Zuschuss für die Schulkinder ohne Hortbetreuung. Die Haushaltsplanung 2021 der Stadt Oderberg wurde dahingehend auf 12.000,00 € angepasst. |
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