Vorlage - OD-088/2020
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadt Oderberg beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2018 zu entlasten.
Sachverhalt:
Die Stadt Oderberg hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf). Bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres ist über den geprüften Jahresabschluss zu beschließen und über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten eine Entscheidung zu treffen (§ 82 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf).
Der Jahresabschluss der Stadt Oderberg zum 31.12.2018 wurde am 22.04.2020 aufgestellt und im Auftrag des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes (RGPA) des Landkreises Barnim durch die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Birkenstraße 37 in 28195 Bremen geprüft. Das Prüfungsurteil mit Datum vom 20.10.2020 befindet, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2018 der Stadt Oderberg in allen wesentlichen Bereichen den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Sat-zungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und ein den tatsächlichen Verhält-nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden- und Finanzlage der Stadt zum 31.12.2018 sowie ihrer Ertragslage für das Haushaltsjahr 2018 vermittelt.
Auf Basis des Prüfberichtes und des Prüfungsurteils wird dem Amtsdirektor Entlastung erteilt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |