Vorlage - OD-010/2021

 
 
Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der abstrakten Schulträgerschaft von der Gemeinde Liepe an die Stadt Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:40.12
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
17.02.2021 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   
Anlagen:
ör-Vereinbarung-Oderberg

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der abstrakten Schulträgerschaft von der Gemeinde Liepe an die Stadt Oderberg entsprechend der Anlage 1.

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Sachverhalt:

 

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen (§ 106 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG). Im Amt Britz-Chorin-Oderberg sind die Gemeinde Britz und die Stadt Oderberg konkrete Schulträger und können ihr gesamtes Gebiet einem Schulbezirk zuordnen. Die übrigen amtsangehörigen Gemeinden müssen die zur Festlegung eines Schulbezirks berechtigende Satzungsbefugnis einem konkreten Schulträger übertragen.

 

Im Fall der Gemeinde Liepe ist der konkrete Schulträger aus praktischen Erwägungen und aus der gelebten Praxis heraus, die Stadt Oderberg. Mit der im Anhang befindlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt die Gemeinde Liepe die Aufgabe der sogenannten abstrakten“ Schulträgerschaft an die Stadt Oderberg, so dass nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung die Stadt im Rahmen einer Schulbezirkssatzung den Schulbezirk für die Grundschule Oderberg auf die Gebiete der Stadt Oderberg und der Gemeinde Liepe festlegen kann.

 

Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Vereinbarung, da mit ihr eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe delegiert wird (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)). Das Inkrafttreten ist somit abhängig von der Genehmigung der unteren Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim und der zuständigen Schulbehörde (§ 101 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG). Der beiliegende Entwurf wurde im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht des Landkreis Barnim abgestimmt und würde in der vorliegenden Fassung genehmigt werden.

 

Eine gleichlautende Beschlussvorlage wird der Gemeinde Liepe in der nächsten ordentlichen Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ör-Vereinbarung-Oderberg (196 KB)