Vorlage - NI-003/2021
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Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, für das Grundstück Dorfstraße 10 mit 6 WE-Mehrfamilienhaus in 16248 Niederfinow – Flurstück 173 der Flur 2, Gemarkung Niederfinow mit einer Größe von 1400 m² - ein Erbbaurecht im Wege der Konzeptvergabe zu bestellen. Die Gemeinde Niederfinow beabsichtigt, den Zuschlag für das Erbbaurecht nur einem Bieter zu erteilen, der eine soziale, mietpreisgebremste Vermietung und energetisch nachhaltige Instandsetzung gewährleistet. Im abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag wird insofern geregelt, dass für die Dauer des Erbbaurechts diese Anforderungen zu gewährleisten sind. Für die Erbbaurechtsvergabe gelten folgende vertragliche Rahmenbedingungen (verpflichtend):
Zuschlagskriterien: Zuschlagskriterien sind der Erbbauzins p.a., der an die Gemeinde Niederfinow zu entrichten ist und der Inhalt des eingereichten Konzepts. Da in diesem Konzeptvergabeverfahren der Inhalt des eingereichten Konzepts im Vordergrund der Vergabeentscheidung steht, erfolgt eine Gewichtung von 20% Erbbauzins und 80% Konzeptinhalt. Bewertet werden beim Konzeptinhalt (freiwillige Selbstverpflichtungen):
Wohnungspolitische Kriterien: 35%
Ökologie, Nachhaltigkeit: 35%
Planerische Kriterien: 10%
Für den Erbbaurechtsnehmer besteht optional die Möglichkeit, das unmittelbar an das Erbbaurechtsobjekt angrenzende Waldflurstück 81 der Flur 1, Gemarkung Niederfinow mit einer Größe von 2.340 m² langfristig zu pachten. Dieses Grundstück stellt eine Erweiterung des Erbbaurechtsobjektes in Richtung des alten Finowkanals dar und liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Das Angebot soll die Höhe des jährlichen Pachtpreises enthalten und wird bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zusätzlich bepunktet.
Die beabsichtigte Bestellung des Erbbaurechtes im Konzeptvergabeverfahren ist im Amtsanzeiger sowie auf der Homepage des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für einen Zeitraum von 2 Monaten zu veröffentlichen. Mit einem gesonderten Beschluss wird die Gemeindevertretung den Zuschlag in dem Konzeptvergabeverfahren erteilen. Die Gemeindevertretung behält sich vor, Angaben aus dem Nutzungskonzept dem Anbieter bei Zuschlagserteilung verpflichtend aufzuerlegen. Die Gemeinde Niederfinow behält sich die volle Entscheidungsfreiheit vor, ob, wann, an wen und zu welchen Bedingungen die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt.
Sachverhalt: Mit Beschluss NI-047/2020 vom 11.06.2020 hat die Gemeindevertretung Niederfinow in Erwägung gezogen, das Grundstück Dorfstraße 10 mit insgesamt 6 Wohneinheiten zu veräußern. Bevor jedoch weitere Festlegungen hierzu erfolgen, sollte zunächst ein Sachverständiger für Grundstücksbewertung mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragt werden. Der festgestellte Verkehrswert beträgt 63.000 €. Weil es mehrere Interessenten gibt, die teilweise bereits auch schriftliche Kaufanträge abgegeben haben, sollte nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften des Innenministeriums des Landes Brandenburg ein Ausschreibungsverfahren/Bieterverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen der Diskussion sowohl in der Gemeindevertretung, als auch in dem Entwicklungsausschuss der Gemeinde Niederfinow wurde deutlich, dass die Bestellung eines Erbbaurechtes an diesem Grundstück den gemeindlichen Interessen und Zielen er entspricht, als eine Veräußerung. In diesem Zusammenhang wurde auch diskutiert, wie in diesem Rahmen bezahlbarer Wohnraum in der Gemeinde gesichert werden kann. Es reifte der Gedanke, die gemeindlichen Ziele im Rahmen einer Konzeptvergabe zu verankern, aber auch unmittelbar bei der Erbbaurechtsbestellung Einschränkungen verpflichtend aufzuerlegen. Die Veröffentlichung der Konzeptvergabe sollte zumindest auf der Homepage des Amtes Britz-Chorin-Oderberg sowie im Amtsanzeiger erfolgen. Es wird empfohlen hierbei mindestens einen Zeitraum von zwei Monaten zwischen Veröffentlichung und Abgabefrist einzuhalten.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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