Vorlage - LS-007/2021
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lunow-Solzenhagen beschließt im Rahmen der Unternehmens-flurbereinigung Unteres Odertal Verfahrensteilgebiet Süd II Az. 5-003-R, die Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen und der Stadt Angermünde sowie der Änderung der Gemarkungsgrenzen innerhalb der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen die Gemarkungen Lunow und Stolzenhagen betreffend. Der Amtsdirektor wird bevollmächtigt, die Vereinbarungen zur Änderung der Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen zwischen der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen und der Stadt Angermünde rechtsverbindlich zu unterschreiben bzw. zu genehmigen.
Sachverhalt:
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) führt auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes als zuständige Flurbereinigungsbehörde das Unternehmensflurbereinigungsverfahren „Unteres Odertal“ durch. Mit der Bearbeitung des Verfahrensteilgebiet Süd II AZ. 5-003-R, ist die Sweco GmbH beauftragt.
Nach § 58 (2) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) können Gemeindegrenzen durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die vorgesehene Änderung der Gemeindegrenzen bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Wird einer Änderung zugestimmt, verständigt die Flurbereinigungsbehörde die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Zustimmung zur Änderung der Kreisgrenzen sind die jeweiligen Kreistage zuständig.
Die Gemeindegrenze umfasst das Gebiet der Gemeinde, wobei das Gemeindegebiet aus mehreren Gemarkungen besteht. Eine Gemarkung, die durch Gemarkungsgrenzen abgegrenzt wird, besteht wiederum aus mehreren Fluren, die durch Flurgrenzen abgegrenzt sind. In einer Flur sind die in der Flur vorkommenden Flurstücke, als kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, zu einem Nummerierungsbezirk zusammengefasst.
lm Bereich zwischen den Gemeinden Lunow-Stolzenhagen und Stadt Angermünde und ist eine neue Grenzziehung erforderlich, da die vorhandenen Gemeindegrenzen mit der Örtlichkeit nicht übereinstimmen. Gleiches gilt für die Gemarkungsgrenzen der Gemarkungen Lunow und Stolzenhagen. Die im Kataster nachgewiesenen Grenzen entsprechen somit nicht den Nutzungsstrukturen in der Örtlichkeit.
Das Liegenschaftskataster kann daher seine Aufgabe, die Übereinstimmung zwischen Eigentumsnachweis (Grundbuch) und tatsächlicher Lage des Grundeigentums in der Örtlichkeit herzustellen, nicht mehr sinnvoll erfüllen. Eine Wiederherstellung der alten Grenzverläufe wäre äußerst aufwendig und im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Flächen auch unzweckmäßig.
Weiterhin sollte die Unterhaltungslast und das Eigentum einer Gemeinde eine Straße oder einen Weg ganz umfassen. Um dies zu erreichen, ist eine Grenzänderung sinnvoll. Insgesamt sollen die Veränderungen der bisher bestehenden Grenzen zu einer klaren und eindeutigen Zuordnung der Grundstücke und der Unterhaltungslast führen.
Bei der Neuzuteilung des gesamten Verfahrensgebietes wurden die eingebrachten Flächenanteile der beteiligten Gemarkungen jeweils zugrunde gelegt und adäquat berücksichtigt. Die Flächenbilanz weist für alle beteiligten Gemarkungen Gebietsvergrößerungen aus, welche insbesondere aus dem Ergebnis der Neuvermessung des gesamten Verfahrensgebietes resultieren.
Aus dem beiliegenden Kartenmaterial ist der alte und neue Grenzverlauf zu ersehen, aus der beigefügten statistischen Zusammenfassung gehen die einzelnen Flächen der Änderungen hervor.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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