Vorlage - BR-023/2021

 
 
Betreff: Verkehrsrechtliche Anordnung für das Wohngebiet "Oderberger Straße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:32.81 | 2016o00011
Beratungsfolge:
Bauausschuss Britz Entscheidung
12.04.2021 
Bauausschuss Britz zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
26.04.2021 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2016O00011_5VG
2016O000112_N1

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Die Gemeindevertretung Britz beschließt die

 

 

Variante 1

Keine Änderung

 

 

 

Variante 2

Entfernung der Zz. 1040-32 und 1042-33 für die Bereiche

 

 

 

Wiesenstraße 5 – 9

 

 

 

 

 

Wiesenstraße 38 – 41

 

 

 

 

 

Kiefernweg

 

 

 

 

 

Bergstraße

 

und beauftragt die Verwaltung die Änderungen bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu beantragen.

 

 

Variante 3

Entfernung der Verkehrszeichenkombination „Vz. 314-10/-20 mit Zz. 1040-32 und 1042-33“ für die Bereiche

 

 

 

Wiesenstraße 5 – 9

 

 

 

 

 

Wiesenstraße 38 – 41

 

 

 

 

 

Kiefernweg

 

 

 

 

 

Bergstraße

 

und beauftragt die Verwaltung die Änderungen bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss BR-091/2019 vom 24.02.2020 der Gemeindevertretung Britz wurden Änderungen der bestehenden Verkehrsrechtlichen Anordnung für die eingeschränkte Haltverbotszone im Wohngebiet „Oderberger Straße *1“ gewünscht. Die entsprechenden Änderungen sollten vor allem Möglichkeiten zum Parken auf der Fahrbahn schaffen.

In Abstimmung mit der Gemeinde Britz, der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) und der Polizei Brandenburg wurden durch die Amtsverwaltung die Änderungen zusammengetragen und der Gemeinde zur Abstimmung vorgelegt. Nach erfolgtem Beschluss wurden die Änderungen bei der SVB beantragt, dort geprüft und mit dem 2. Nachtrag zur Verkehrsrechtlichen Anordnung 2016o00011 am 08.10.2020 angeordnet. Die Verkehrszeichen wurden beschafft und durch den Baubetriebshof des Amtes aufgestellt.

 

Durch den Anwohner Herr Koepke wurde die Amtsverwaltung darauf aufmerksam gemacht, dass in der Auslegung einer Verkehrszeichenkombination ein Irrtum besteht. So wurde in der o. g. Beschlussvorlage nachfolgende Verkehrszeichenkombination wie folgt ausgelegt:

 

Vz. 314-10

Vz. 314-20

Das Parken ist hier generell erlaubt. Dies gilt auch in einer eingeschränkten Haltverbots-Zone.

Als Einschränkung ist die Nutzung einer Parkscheibe im Zeitraum von Montag bis Freitag zwischen 7 und 18 Uhr vorgeschrieben (2 Std.).

Am Samstag und Sonntag sowie zwischen 18 und 7 Uhr kann in diesem Bereich ohne die Nutzung einer Parkscheibe geparkt werden.

Zz. 1040-32

Zz. 1042-33

 

Die Bemühungen des Herrn Koepke brachten eine Auslegung der o. g. Verkehrszeichenkombination durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hervor. Das Bundesministerium legt die die Vz.-Kombination folgendermaßen aus:

 

Das Parken ist in einer eingeschränkten Haltverbots-Zone nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. In Bereichen die wie o. g. beschildert sind, kann im Zeitraum von Montag bis Freitag zwischen 7 und 18 Uhr mit einer Parkscheibe für 2 Stunden geparkt werden. Außerhalb der angegebenen Zeiten gilt das eingeschränkte Haltverbot, folglich ist das Parken dann nicht gestattet.

 

Auch die SVB ist nach erneuter Abstimmung der Ansicht, dass die eingeschränkte Haltverbots-Zone hier vorrangig zu betrachten ist und das Parken außerhalb der o. g. Zeiträume nicht gestattet ist.

 

Da nun in der ursprünglichen Beschlussfassung vom 24.02.2020 von einer anderen Auslegung der Verkehrszeichenkombination ausgegangen wurde, ist durch die Gemeinde zu prüfen ob eine Änderung der angeordneten Verkehrszeichen herbeigeführt werden soll.

 

Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

 

  1. Keine Änderungen

-          Die aktuelle VAO wurde durch zuständige SVB angeordnet

-          Die aufgestellten Verkehrszeichen sind und bleiben gültig

-          Das Parken ist nur innerhalb der angegebenen Zeiträume für 2 Stunden mit Parkscheibe möglich

 

  1. Entfernung der Zusatzzeichen 1040-32 und 1042-33

-          Entfernung der Zusatzzeichen muss bei der SVB beantragt und genehmigt werden

-          Zz. können nach Erhalt der geänderten VAO demontiert werden

-          Dauerparken auf der Fahrbahn ist möglich

-          Keine Einschränkung der Parkzeit

-          Parkscheibe nicht vorgeschrieben

 

  1. Entfernung der gesamten Verkehrszeichenkombination „Vz. 314-10/-20 mit Zz. 1040-32 und 1042-33“

-          Entfernung der Verkehrszeichenkombination muss bei der SVB beantragt und genehmigt werden

-          Verkehrszeichenkombinationen können nach Erhalt der geänderten VAO demontiert werden

-          Parken auf der Fahrbahn nicht mehr möglich

 

 

 

 

 

 

 

*1 Oderberger Str., Wiesenstr., Seestr., Bergstr., Choriner Str., Ragöser Str., Hans-Ammon-Str., Glück-Auf-Weg, Winkelmannstr., Ringstr., Brodowiner Str., Kiefernweg, Oderberger Weg, Klosterstr.

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

Variante 4: ca. 150,00 EUR

1220101-20100-5222000

2021

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

Durch den Bauausschuss der Gemeinde Britz wurde eine weitere Variante vorgeschlagen. Die Variante 4 sieht folgendes vor:

 

Austausch der Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe) und 1040-33 (Mo-Fr 7-18 h) gegen das Zusatzzeichen 1010-58 (Personenkraftwagen) an den Standorten Wiesenstraße, Kiefernweg, Bergstraße.

 

Vz. 314-10

Vz. 314-20

Zz. 1010-58

 

 

Mit dieser Beschilderung ist das Parken von Personenkraftwagen (Pkw) gestattet.

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2016O00011_5VG (172 KB)    
Anlage 2 2 2016O000112_N1 (428 KB)