Vorlage - BR-023/2021
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt die
Sachverhalt:
Mit Beschluss BR-091/2019 vom 24.02.2020 der Gemeindevertretung Britz wurden Änderungen der bestehenden Verkehrsrechtlichen Anordnung für die eingeschränkte Haltverbotszone im Wohngebiet „Oderberger Straße *1“ gewünscht. Die entsprechenden Änderungen sollten vor allem Möglichkeiten zum Parken auf der Fahrbahn schaffen. In Abstimmung mit der Gemeinde Britz, der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) und der Polizei Brandenburg wurden durch die Amtsverwaltung die Änderungen zusammengetragen und der Gemeinde zur Abstimmung vorgelegt. Nach erfolgtem Beschluss wurden die Änderungen bei der SVB beantragt, dort geprüft und mit dem 2. Nachtrag zur Verkehrsrechtlichen Anordnung 2016o00011 am 08.10.2020 angeordnet. Die Verkehrszeichen wurden beschafft und durch den Baubetriebshof des Amtes aufgestellt.
Durch den Anwohner Herr Koepke wurde die Amtsverwaltung darauf aufmerksam gemacht, dass in der Auslegung einer Verkehrszeichenkombination ein Irrtum besteht. So wurde in der o. g. Beschlussvorlage nachfolgende Verkehrszeichenkombination wie folgt ausgelegt:
Die Bemühungen des Herrn Koepke brachten eine Auslegung der o. g. Verkehrszeichenkombination durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hervor. Das Bundesministerium legt die die Vz.-Kombination folgendermaßen aus:
Das Parken ist in einer eingeschränkten Haltverbots-Zone nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. In Bereichen die wie o. g. beschildert sind, kann im Zeitraum von Montag bis Freitag zwischen 7 und 18 Uhr mit einer Parkscheibe für 2 Stunden geparkt werden. Außerhalb der angegebenen Zeiten gilt das eingeschränkte Haltverbot, folglich ist das Parken dann nicht gestattet.
Auch die SVB ist nach erneuter Abstimmung der Ansicht, dass die eingeschränkte Haltverbots-Zone hier vorrangig zu betrachten ist und das Parken außerhalb der o. g. Zeiträume nicht gestattet ist.
Da nun in der ursprünglichen Beschlussfassung vom 24.02.2020 von einer anderen Auslegung der Verkehrszeichenkombination ausgegangen wurde, ist durch die Gemeinde zu prüfen ob eine Änderung der angeordneten Verkehrszeichen herbeigeführt werden soll.
Folgende Möglichkeiten sind denkbar:
- Die aktuelle VAO wurde durch zuständige SVB angeordnet - Die aufgestellten Verkehrszeichen sind und bleiben gültig - Das Parken ist nur innerhalb der angegebenen Zeiträume für 2 Stunden mit Parkscheibe möglich
- Entfernung der Zusatzzeichen muss bei der SVB beantragt und genehmigt werden - Zz. können nach Erhalt der geänderten VAO demontiert werden - Dauerparken auf der Fahrbahn ist möglich - Keine Einschränkung der Parkzeit - Parkscheibe nicht vorgeschrieben
- Entfernung der Verkehrszeichenkombination muss bei der SVB beantragt und genehmigt werden - Verkehrszeichenkombinationen können nach Erhalt der geänderten VAO demontiert werden - Parken auf der Fahrbahn nicht mehr möglich
*1 Oderberger Str., Wiesenstr., Seestr., Bergstr., Choriner Str., Ragöser Str., Hans-Ammon-Str., Glück-Auf-Weg, Winkelmannstr., Ringstr., Brodowiner Str., Kiefernweg, Oderberger Weg, Klosterstr.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Durch den Bauausschuss der Gemeinde Britz wurde eine weitere Variante vorgeschlagen. Die Variante 4 sieht folgendes vor:
Austausch der Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe) und 1040-33 (Mo-Fr 7-18 h) gegen das Zusatzzeichen 1010-58 (Personenkraftwagen) an den Standorten Wiesenstraße, Kiefernweg, Bergstraße.
Mit dieser Beschilderung ist das Parken von Personenkraftwagen (Pkw) gestattet.
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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