Vorlage - OD-036/2021

 
 
Betreff: Aufhebung der Satzung über die Nutzung des Bollwerkes und der Steganlagen der Stadt Oderberg (Bollwerkssatzung) und der Gebührensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
12.05.2021 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   

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Die Stadtverordnetenversammlung Oderberg beschließt die Aufhebung der Satzung über die Nutzung des Bollwerkes und der Steganlagen der Stadt Oderberg (Bollwerkssatzung) vom 23.11.2006 und der Gebührensatzung über die Nutzung des Bollwerkes und der Steganlagen der Stadt Oderberg vom 23.11.2006.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die Stadt Oderberg ist Pächterin einer Bollwerksanlage am Südufer der Havel-Oder-Wasserstraße sowie Eigentümerin der Steganlage „Grüne Aue“ am Südufer, westlich der Stadtbrücke. Zur Regelung der Nutzung dieser Anlegeeinrichtungen für Wasserfahrzeuge hatte die Stadtverordnetenversammlung Oderberg auf ihrer Sitzung am 23.11.2006 eine Bollwerkssatzung erlassen und mit einer weiteren Satzung Festlegungen zur Höhe der Anlegegebühren getroffen.

 

Sowohl die Bollwerksatzung, als auch die dazu zugehörige Gebührensatzung sind aufzuheben, da an der Rechtmäßigkeit der beiden miteinander verknüpften Satzungen ernsthafte Zweifel bestehen.

 

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Satzungen ist eine rechtmäßige Bemessung der Gebühr für die Inanspruchnahme des Bollwerkes bzw. der Steganlage als öffentliche Einrichtung. Für die Bemessung der Gebühr ist eine Gebührenkalkulation vorzunehmen, in der die fehlerfrei ermittelten Bemessungsfaktoren und ansatzfähigen Kosten eingestellt werden und aus der damit eine kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Vorliegend fehlt es bereits an einer Gebührenkalkulation.

 

Die Erstellung einer vollständigen und inhaltlich richtigen Kalkulation ist aber von Gesetzes wegen eine unverzichtbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Festsetzung der Gebührensätze. Nur auf ihrer Grundlage kann der Satzungsgeber das ihm zustehende Ermessen etwa hinsichtlich der Frage, ob eine kostendeckende Festsetzung der Benutzungsgebühren vertretbar und geboten ist, fehlerfrei ausüben. Hat dem Satzungsgeber bei seiner Beschlussfassung keine Kalkulation vorgelegen oder beruhen die Angaben der Kalkulation auf einer fehlerhaften Ermittlung der Kostenfaktoren oder Bemessungseinheiten, hat der Satzungsgeber seinen Satzungsbeschluss fehlerhaft gefasst, was die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge hat. Die Bollwerkssatzung und die gebührensatzung sind daher aufzuheben.

 

Nach Aufhebung der Satzungen ist eine Ausschreibung für eine Unterverpachtung von Bollwerk und Steganlage vorgesehen. Durch den Unterpächter ist die Verpflichtung zu übernehmen, anderen Unternehmen der Personenschifffahrt das Anlegen am Bollwerk zu branchenüblichen Entgelten zu gestatten. Über das Ergebnis dieser Ausschreibung wird die Stadtverordnetenversammlung zu gegebener Zeit informiert.

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen