Vorlage - NI-017/2021
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1.Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt die Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), der Gemeinde Niederfinow, vertreten durch den Amtsdirektor, und der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, gemäß Anlage B 1. Der Nutzungsvertrag (Anlage B1/Anlage 12) ist ausdrücklich Gegenstand der Kooperationsvereinbarung. Der Amtsdirektor wird beauftragt, die o.g. Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow (Anlage B 1) abzuschließen.
2. Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt die Gründung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages gemäß Anlage B 2 und die Leistung der Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 € in bar. Der Amtsdirektor wird mit der Vornahme der erforderlichen Maßnahmen und Willenserklärungen beauftragt.
3. Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, den Amtsdirektor als Vertreter der Gemeinde Niederfinow in der Gesellschafterversammlung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH anzuweisen, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbH herbeizuführen, in der über die Bestellung des Geschäftsführers, über den Abschluss der Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow, die Feststellung der Eröffnungsbilanz und den Wirtschaftsplan für das Rumpfwirtschaftsjahr 2021 beraten und beschlossen wird. Der Amtsdirektor wird angewiesen, in der einberufenen Gesellschafterversammlung für die Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Jan Mönikes zum Geschäftsführer, den Abschluss der Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow gemäß Anlage B 1, die Feststellung der Eröffnungsbilanz gemäß Anlage B 3 und den Wirtschaftsplan gemäß Anlage B 4 zu stimmen.
4. Die Beschlussfassungen zu 2. und 3. stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kooperationsvereinbarung durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wird und diese erklärt, dass sie sich daran bis einen Monat nach Eintragung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbH ins Handelsregister bindet.
Sachverhalt: Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow
In der Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), der Gemeinde Niederfinow, vertreten durch den Amtsdirektor und der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH, werden Gegenstand, Ziele und Organisation der Kooperation, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kooperationspartner geregelt. (Anlage B 1)
Vorhaben der Gemeinde
Die zu gründende kommunale Gesellschaft mit der Firma SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH (SHW) soll als Ansprech- und Vertragspartnerin für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und als Motor der zukünftigen touristischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde Niederfinow fungieren.
Zweck der SHW ist die Förderung des (Wasser-)Tourismus in der Gemeinde Niederfinow und der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit den auf dem Gebiet der Gemeinde liegenden Schiffshebewerken und zugehörigen Flächen. Im Rahmen dieses Unternehmenszwecks gehören umfangreiche damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten zum Unternehmensgegenstand (siehe § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gemäß Anlage B 2).
Aufgrund der Notwendigkeit, von Anfang an eine nachhaltige und auch perspektivisch gesicherte Wirtschaftlichkeit der SHW darzustellen, wurde der Prozess der Unternehmensgründung gemeinsam mit der WSV vorbereitet. Nach einer kurzen Übergangsphase soll die touristische Bewirtschaftung des Standortes durch die SHW übernommen werden. Parallel zur touristischen Entwicklung wird die SHW die WSV auch hinsichtlich weiterer konkreter Aufgaben im Facility-Management und im Zusammenhang mit der Umsetzung des Standort- und Betreiberkonzeptes für die Schiffshebewerke Niederfinow entlasten können. Die diesbezüglichen Aufgaben der Gemeinde werden im § 2.2 der Kooperationsvereinbarung beschrieben. Sie umfassen die Unterstützung der Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Fortentwicklung des Standorts entsprechend des Besucherkonzepts der WSV, wie z.B. genehmigungsrechtlicher Voraussetzungen für eine nachhaltige (wasser-) touristische Entwicklung des Standorts. Diese Aufgabe wird auch im § 2 des Gesellschaftsvertrages der SHW untersetzt.
Ziel der SHW soll es sein, nicht nur im bisherigen Bestand, sondern auch durch Entwicklung bisher ungenutzter Flächen und neuer Angebote dauerhaft auskömmliche Überschüsse zu erzielen, die eine weitere Umsetzung des integrierten Standortkonzeptes Schiffshebewerke Niederfinow ermöglichen.
Die Gemeinde Niederfinow stellt zum Zwecke der Unternehmensgründung ein Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € zur Verfügung. Die Mittel sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 eingeplant. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung belaufen sich bislang auf 94.600,00 €. Sie wurden vollständig im Haushaltsjahr 2020 bereitgestellt. Die 2020 für die Gründung des Unternehmens nicht verbrauchten Mittel werden auf Grundlage § 24 KomHKV Bbg nach 2021 übertragen und stehen für die Finanzierung der SHW GmbH zur Verfügung.
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Im Rahmen des Unternehmenszwecks der Förderung des (Wasser)-Tourismus in der Gemeinde Niederfinow und der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit den auf dem Gebiet der Gemeinde gelegenen Schiffshebewerken und dazugehörigen Flächen gehören eine Vielzahl von Leistungen zum Unternehmensgegenstand (siehe § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gemäß Anlage B 2), die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden können. Sie stellen insgesamt eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 91 Abs. 1 BbgKVerf dar.
Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft und öffentlicher Zweck
Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören insgesamt alle Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und einen örtlichen Bezug zu ihr aufweisen.
Die zwei Schiffshebewerke prägen das Gesicht der Gemeinde mit aktuell ca. 610 Einwohnerinnen und Einwohnern in besonderem Maße. Die Besucherströme haben einen erheblichen Einfluss auf den Ort, das dörfliche Leben und auf die Lebensqualität der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde. Mit der Gründung der SHW soll die Koordination der verschiedenen Akteure im Areal der beiden Schiffshebewerke in der Hand der Gemeinde liegen und sich ihr Einfluss auf die Entwicklung des Tourismus an den Schiffshebewerken wesentlich erhöhen. Das dient der harmonischen Gemeindeentwicklung. Im Areal der beiden Schiffshebewerke haben sich verschiedene Gewerbebetriebe, insbesondere der Gastronomie (Imbisse, Cafés, Gaststätten und Hotels) angesiedelt und fest etabliert. Die Entwicklung des Standortes bietet auch den ansässigen Gewerbebetrieben unternehmerische Entwicklungsmöglichkeiten. Die Sicherung der Attraktivität des Tourismusstandortes ist deren Existenzgrundlage. Die Gründung der SHW dient damit auch der Förderung der gemeindlichen Wirtschaft und des Gewerbes.
Die Schiffshebewerke ziehen viele Tagestouristinnen und Tagestouristen an. Das soll auch zukünftig so bleiben. Es geht um den Erhalt des alten Schiffshebewerkes als Denkmal, der wasserbaulichen Anlagen sowie um die Bündelung und den Ausbau der touristischen Informationsangebote. Mit der Gründung der SHW werden damit auch die Freizeit- und Erholungsbedingungen entwickelt.
Die beiden Schiffshebewerke sind touristische Attraktionen in der Gemeinde. Sie haben regionale sowie überregionale Strahlkraft. Durch die Planung, Leitung und Organisation des Standortmarketings und des Fremdenverkehrs, die touristische Betreuung sowie die Organisation und Steuerung touristischer Leistungen und Produkte, den Betrieb von touristischen Einrichtungen und Anlagen, das Vorhalten von Informationsangeboten, die Umsetzung von im Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehenden Projekten, die Förderung, Planung und Durchführung von kulturellen, sportlichen und musealen Veranstaltungen und von weiteren Maßnahmen mit dem Ziel der wirtschaftlichen, touristischen und kulturellen Entwicklung nimmt die Gemeinde Aufgaben der Tourismusförderung und Tourismusentwicklung wahr. Diese Aufgaben zählen zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 BbgKVerf.
Soweit Leistungen im Gemeindegebiet angeboten oder Einrichtungen von auswärtigen Besucherinnen und Besuchern genutzt werden, steht das einer zulässigen wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft nicht entgegen (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zu den Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen vom 13. November 2013, Ziffer 2.5).
Bei Vorliegen von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft ist im Regelfall der öffentliche Zweck als gegeben anzusehen, der die wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf rechtfertigt (Muth in Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, § 91 BbgKVerf, Rn. 54; Rundschreiben zu den Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen vom 13. November 2013, Ziffer 2.2). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere ist die Gewinnerzielung nicht der alleinige Zweck, sondern die (wasser-) touristische und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde.
Verhältnis von Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde
Die Betätigung steht nach ihrer Art und ihrem Umfang auch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde (§ 91 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf).
Wird ein Unternehmen gegründet, bei dem gesetzliche, satzungsrechtliche und vertragliche Zahlungs- und Ausgleichsverpflichtungen nicht bestehen, ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde nur das Risiko auf Verlust des eingebrachten Vermögens zu berücksichtigen (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zu den Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen vom 13. November 2013 Ziffer 2.3.1). Gesetzliche Ausgleichsverpflichtungen bestehen nicht. Vertragliche Ausgleichsverpflichtungen werden nicht vereinbart. Da kein Sachanlagevermögen in die Gesellschaft eingebracht wird, haftet die Gesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gemeinde als Gesellschafterin in der Phase der Gründung wird ausgeschlossen, in dem die Kooperationsvereinbarung erst nach Eintragung der SHW ins Handelsregister geschlossen wird. Für die Gemeinde besteht daher nur das Risiko auf Verlust des eingebrachten Stammkapitals in Höhe von 25.000,00 €.
Die Haushaltsplanung der Gemeinde, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betätigung der SHW aufgestellt wurde, zeigt in den nächsten Jahren keine wesentlichen negativen Folgewirkungen. Da das Anlagevermögen bei der Gemeinde verbleibt, ist für die Nutzung der Parkflächen ein Entgelt in Höhe von jährlich 28.000,00 € eingeplant. Dieses Entgelt fließt dem Haushalt der Gemeinde zu. Weiterhin ist vorgesehen, eine Vereinbarung über eine Umsatzbeteiligung für die Gemeinde abzuschließen. Vorbehaltlich des Abschlusses dieser Vereinbarung beträgt hieraus der Ertrag im Ansatz des Ergebnishaushaltes 2021 vorsichtig geschätzt 25.000,00 € (Ansatz im Produkt 5750100-70801-4321000 / Ergebnishaushaltsplan der Gemeinde 2021 ff).
In den Folgejahren ist bei Umsetzung der Unternehmensgründung im Teilergebnishaushalt im Produktbereich 57 Wirtschaft- und Tourismus ein positives ordentliches Ergebnis in Höhe von 45.511,72 € im Haushaltsjahr 2021 und von 49.334,64 € im Haushaltsjahr 2022 zu erwarten. Diese Entwicklung setzt sich danach in diesem Produktbereich im gesamten Planungszeitraum bis 2024 fort. Auch der Finanzmittelbestand wird sich im Teilfinanzhaushalt- Produktbereich 57 bis einschließlich 2024 voraussichtlich positiv entwickeln. Unter diesem Aspekt betrachtet, ergibt sich aus der Unternehmensgründung keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegenüber den Vorjahren, in denen der Parkplatz als Regiebetrieb geführt wurde.
Verhältnis von Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung zum voraussichtlichen Bedarf
Die Betätigung steht nach ihrer Art und ihrem Umfang auch in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf (§ 91 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf).
Unter Berücksichtigung der Besucherzahlen vergangener Jahre ist davon auszugehen, dass sich die beiden Schiffshebewerke weiterhin einem großen touristischen Interesse erfreuen werden. Die daraus für die nächsten Jahre prognostizierbaren Besucherzahlen sind Grundlage für die Wirtschafsplanung. Es ist geplant, die Aufgaben der SHW langsam und orientiert an der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft auszubauen. Der Betätigung steht nicht entgegen, dass dadurch in der Zukunft möglicherweise ein größerer Bedarf erzeugt wird als er bisher besteht.
Subsidiarität der wirtschaftlichen Betätigung
Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden (einfache Subsidiaritätsklausel). Dazu sind Angebote einzuholen oder Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung vorzulegen sind (§ 91 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BbgKVerf).
Im Rahmen des Standort- und Betreiberkonzeptes wurde durch die WSV die Anbietung der Leistungen durch private Dritte als Konzessionsmodell bereits umfänglich untersucht und im Ergebnis ausgeschlossen. Gegen ein Konzessionsmodell spricht die für ein privates Unternehmen unattraktive Rentabilität. Bei einem Konzessionsmodell wäre auch nur eine Vergabe für einen befristeten Zeitraum möglich, was Unternehmen nicht die erforderliche Planungssicherheit geben würde. Demgegenüber bietet sich bei Gründung eines kommunalen Unternehmens als Vertragspartner der WSV die Möglichkeit einer zeitlich unbefristeten und umfassenden Gesamtvereinbarung. Schon aufgrund der Entscheidung der WSV eröffnet sich für die Gemeinde die Alternative einer Konzessionsvergabe an Dritte nicht. Schließlich ist nicht die Gemeinde, sondern die WSV alleinige Eigentümerin der für den Betrieb wesentlichen notwendigen Wirtschaftsgüter und Betriebsflächen.
Wirtschaftlichkeit der Unternehmensgründung
Da es sich um eine zulässige wirtschaftliche Betätigung handelt, kann die Gemeinde auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung ein Unternehmen in der privaten Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Eigengesellschaft der Gemeinde gründen (§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BbgKVerf).
Vor der Gründung eines Unternehmens soll die Gemeinde entweder dieses Vorhaben in geeigneter Weise öffentlich bekannt machen, oder in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten (§ 92 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf).
Die Gemeinde hat die Rückert ENERWA GmbH mit der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Gründung eines kommunalen Unternehmens beauftragt. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse (Anlage B 5) hat ergeben, dass das Worst-Case-Szenario aus wirtschaftlicher Sicht ein gewisses Restrisiko bietet. Dieses könne durch Anhebung von Preisen minimiert werden. Weitere Chancen böten sich durch umzusetzende Maßnahmen. Durch diesen Gestaltungsspielraum sei die Gründung eines kommunalen Unternehmens auch wirtschaftlich darstellbar. Die Berechnungen wurden basierend auf der Entwicklung der Besucherzahlen unter den Prämissen Worst Case, Base Case, Best Case und Stress Case vorgenommen. Die Kapitalertragswerte sind mit Ausnahme des Stress Case positiv. Ergänzend wird auf die Darstellungen in der Wirtschaftlichkeitsanalyse (insbesondere Seite 25-27 und 34) verwiesen.
Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht (§ 92 Abs. 4 BbgKVerf). Im Jahr 2021 wird ein Jahresgewinn in Höhe von 12.219,20 € erwirtschaftet. Auch die Folgejahre des Planungszeitraums sollen mit einem positiven Ergebnis, also einem Jahresgewinn, (2022 +34.160,00 €, 2023 +48.587,70 € und 2024 +47.859,00€) abgeschlossen werden (Zeile 11 -Jahresergebnis- des Erfolgsplanes- Anlage B 4). Die Eigenkaptalrendite beträgt im Jahr 2021 48,88 % (Jahresgewinn 12.219,20 € / Eigenkapital 25.000 € * 100 = 48,88 %). Damit wird dem § 92 Abs. 4 BbgKVerf Rechnung getragen.
Unternehmensgründung in der Rechtsform der GmbH
Hinsichtlich der Rechtsform kämen ein Eigenbetrieb und eine Eigengesellschaft in Betracht, die jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen (Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Anlage B 5, Seite 34). Die Vor- und Nachteile werden auf der Seite 16 der Wirtschaftlichkeitsanalyse dargestellt.
Die kommunale Eigengesellschaft bietet die Voraussetzungen für ein flexibleres Handeln der Akteure. Durch die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird auch die Haftung der Gemeinde beschränkt. Gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Ausgleichsverpflichtungen bestehen nicht beziehungsweise werden nicht vereinbart. Diese Gründe sprechen für eine wirtschaftliche Betätigung in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Stellungnahme der IHK Ostbrandenburg
Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Gründung zu geben (§ 92 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf).
Die Gemeinde hat der IHK Ostbrandenburg die Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Gründung zu äußern. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2020 hat die IHK Ostbrandenburg mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Gründung der SHW hat (Stellungnahme der IHK gemäß Anlage B 6).
Der IHK Ostbrandenburg lag unter anderem der Gesellschaftsvertrag der SHW in der Fassung vom 3. Juni 2020 vor. Zwar wurde der Gesellschaftsvertrag danach noch einmal an die Vorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung angepasst. Allerdings wurden Unternehmenszweck und Unternehmensgegenstand nicht mehr wesentlich verändert, so dass auf die Einholung einer nochmaligen Stellungnahme verzichtet werden konnte.
Weisungen an den Amtsdirektor
Die Gemeinde Niederfinow wird in der Gesellschafterversammlung durch den Amtsdirektor vertreten. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung Richtlinien und Weisungen erteilen (§ 97 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf). Von dieser Möglichkeit macht die Gemeindevertretung Gebrauch und weist den Amtsdirektor an, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung herbeizuführen, in der über die Bestellung des Geschäftsführers, die Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow, die Eröffnungsbilanz und den Wirtschaftsplan für das Rumpfwirtschaftsjahr 2021 beraten und beschlossen wird.
Der Amtsdirektor wird darüber hinaus angewiesen, zum einen für die Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Jan Mönikes zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten, alleinigen Geschäftsführers und zum anderen für den Abschluss der Kooperationsvereinbarung, die Feststellung der Eröffnungsbilanz und den Wirtschaftsplan zu stimmen, die als Anlagen B 1, B 3 und B 4 Gegenstand dieser Beschlussvorlage sind.
Beschlussfassung unter aufschiebender Bedingung des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung
Die Beschlussfassungen zu 2. und 3. stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kooperationsvereinbarung durch den Bund unterzeichnet wird und er sich daran bis einen Monat nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bindet. Damit wird sichergestellt, dass die Unternehmensgründung nicht vollzogen wird, wenn der Abschluss der Kooperationsvereinbarung mit dem Bund scheitert. In diesem Fall stellt sich die Unternehmensgründung nicht mehr als wirtschaftlich dar, weil die wesentlichen im Wirtschaftsplan dargestellten Umsatzerlöse entfallen und einer wirtschaftlichen Unternehmensführung damit die Grundlage entzogen ist.
Anlagen
Anlage B 1 Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit am Standort der Schiffshebewerke Niederfinow nebst den darin erwähnten Anlagen, soweit diese nicht bereits Anlage dieses Beschlussvorschlages sind
Anlage B 2 Gesellschaftsvertrag der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH
Anlage B 3 Eröffnungsbilanz der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH
Anlage B 4 Wirtschaftsplan der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH
Anlage B 5 Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Gründung eines kommunalen Unternehmens der Gemeinde Niederfinow im Areal des Schiffshebewerks Niederfinow vom 08.05.2020/16.11.2020
Anlage B 6 Stellungnahme der IHK Ostbrandenburg zur beabsichtigten Gründung eines Unternehmens der Gemeinde Niederfinow in der Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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