Vorlage - OD-054/2021 IV
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Sachverhalt:
Das Rathaus Oderberg befand sich im Eigentum der Stadt. Aufgrund der schon damals angespannten finanziellen Haushaltslage wurde das Rathaus im Jahr 1999 an die Kommunale Grundstücks- und Wohnbautengesellschaft der Gemeinden des Amtes Oderberg mbH (KGW) zu einem Verkaufspreis von 2.000.000 DM veräußert. Zur Finanzierung dieses Darlehens hat die kommunale Gesellschaft KGW ein Darlehen in Höhe von ebenso 2.000.000 DM aufgenommen. Durch die KGW wurde dann das Rathaus an das Amt Oderberg zu einer jährlichen Miete von 130.000 DM vermietet. Der Mietvertrag hatte eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 1999 bis 2031.
Im Zuge der Auflösung des Amtes Oderberg und die Zuordnung der verbliebenen Gemeinden in das Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2009 hat der Landkreis Barnim eine Zuwendung von 840.000 € an die Stadt Oderberg bewilligt. Dieser Betrag war zweckgebunden für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages mit der KGW zu verwenden. Die Auflösung des Vertrages erfolgte dann mit Aufhebungsvertrag vom 12.10.2009. Eine Regelung im Vertrag mit der KGW, deren Gesellschafter die Gemeinden Liepe, Parsteinsee, Lunow-Stolzenhagen und die Stadt Oderberg waren, sieht vor, dass das Grundstück mit dem Rathaus zu veräußern ist. Das Rathaus wurde an einen privaten Interessenten verkauft und wechselte anschließend mehrfach den Eigentümer.
Die Stadt Oderberg beabsichtigte 2014, das Rathaus wieder in ihren Besitz zu bringen und übte hierzu das Vorkaufsrecht aus. Dieses Ansinnen wurde jedoch von der Kommunalaufsicht unterbunden. Als Begründung wurde u.a. aufgeführt: „…Ein Kauf des Rathauses kommt unter keinen Umständen in Betracht. Die Stadt ist finanziell in keiner Weise in der Lage, die Grundstücke zu kaufen und zu unterhalten. Darüber hinaus hatte der Landkreis eine Zuwendung von 840.000 € gewährt, um das Rathaus lastenfrei zu stellen. … Der Beschluss ist damit rechtswidrig…“.
Aktuell wird das Rathaus wiederum zum Verkauf angeboten. Der Veräußerer erwartet einen Kaufpreis von 275.000 € zuzüglich einer Maklerprovision. Hinzu kommen noch weitere Erwerbsnebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar u. w. In der Summe wären somit Gesamterwerbskosten von ca. 317.000 € zu verzeichnen.
In seiner Internetdarstellung äußert sich der Verkäufer wie folgt zum Zustand des Rathauses: „Um es aber ganz klar zu sagen, es handelt sich hier um ein Sanierungsobjekt!“. Diese Einschätzung des baulichen Zustandes deckt sich auch mit der Einschätzung der Verwaltung. Bereits im Jahre 2014 informierte die Verwaltung die Stadt Oderberg darüber, dass der desolate Baukörper einer grundhaften Instandsetzung bedarf, die den Betrag von 3.000.000 € erreichen, vermutlich sogar überschreiten wird. Am desolaten Zustand des Gebäudes hat sich bisher nichts geändert.
Es gab im Juni 2021 eine Begehung des Rathauses mit dem Ingenieurbüro für Bauplanung GmbH Eberswalde, um die baulichen Erfordernisse zu beurteilen. Nach umfassender Inaugenscheinnahme wäre demnach mit Sanierungskosten von ca. 2.700.000 € zu rechnen. Hierbei ist allerdings nur der Bestand betrachtet worden, weitere erforderliche Umbaumaßnahmen für spezielle Nutzungen sind nicht weiter betrachtet worden.
Nachfolgend werden die finanziellen Möglichkeiten der Stadt dargelegt und die kommunalrechtliche Zulässigkeit eines Ankaufs geprüft.
Eine erste Einschätzung zur finanziellen Machbarkeit ist möglich. Aktuell verfügt die Stadt über 500 T€ Kassenbestand. Hiervon ist in Kürze im Rahmen eines Vergleiches bzw. Urteils in einem Rechtsstreit mit einer Bauunternehmung ein Betrag zwischen ca. 400 T€ und 800 T€ aufzubringen. Weiterhin sind 129 T€ Eigenanteil für die Sanierung der Schulhofmauer bereitzustellen. Damit wäre die Stadtkasse leer und es müsste ggf. ein kleiner Kassenkredit hinzugezogen werden. Aus Sicht der Verwaltung ist weder eine Finanzierung des Kaufpreises noch eine notwendige Sanierung des Rathauses Oderberg in unterer siebenstelliger Höhe auch nur ansatzweise denkbar. Die Möglichkeit des Ankaufs durch die Stadt Oderberg dürfte angesichts der skizzierten Gemengelage kommunalrechtlich ausgeschlossen sein.
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