Vorlage - OD-068/2021

 
 
Betreff: Prüfung einer wirtschaftlich vertretbaren kommunalen Nutzung des "Rathauses Oderberg"
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
15.09.2021 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   

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Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Möglichkeiten einer wirtschaftlich vertretbaren kommunalen Nutzung im öffentlichen Interesse des ehemaligen Rathauses zu prüfen. Einzubeziehen in die Prüfung ist auch eine Nutzung als Hort- und Schulerweiterung. Die prognostizierten finanziellen Auswirkungen des Erwerbes, der Sanierung und der Nutzung sind darzustellen. Ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung der Immobile „Altes Rathaus Oderberg“ ist zu beauftragen. Das Ergebnis ist der Stadtverordnetenversammlung vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorzulegen.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Bereits mehrfach war der Ankauf des ehemaligen Rathauses durch die Stadt Oderberg aktuell Diskussionsgegenstand in der Stadtverordnetenversammlung. Kürzlich ist das Objekt durch den bisherigen Eigentümer veräußert worden. Durch den beurkundenden Notar ist ein Zeugnis über die Nichtausübung des städtischen Vorkaufrechtes beantragt worden.

Die Gemeinde hätte die Möglichkeit im Rahmen des Vorkaufsrechtes das Grundstück und das Gebäude in kommunales Eigentum zu überführen. Ein gemeindliches Vorkaufsrecht ist das Recht der Gemeinden, ein Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll. Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ist das Vorliegen eines Kaufvertrags. Bei einem dem Verkauf wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäft (z.B. Tauschvertrag, wird kein Vorkaufsfall ausgelöst. Dasselbe gilt für eine Schenkung, eine Erbauseinandersetzung, einen Konkurs oder eine Zwangsvollstreckung.

Der Gemeinde steht u.a. ein allgemeines Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken in folgenden Bereichen des Gemeindegebiets zu:

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Grundstücke handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke (Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen) festgesetzt ist. Der Bebauungsplan muß rechtsverbindlich sein; ein einfacher Bebauungsplan reicht aus (§ 30 BauGB)
  • in einem Umlegungsgebiet (§§ 45 ff. BauGB)
  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich (§§ 136, 165 ff. BauGB)
  • im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)

Da sich das Rathaus in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet, könnte das Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Stadt Oderberg bedeutet, dass sie als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt, und damit grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Kommune hat das Wahlrecht, lediglich zum Verkehrswert zu erwerben, dann aber mit der Folge, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann. Sollte beispielsweise ein Verkehrswertgutachten einen Verkehrswert ergeben, der unter dem Verkaufspreis liegt, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Falle kommt ein Vorkaufsrecht nicht zustande – folglich auch kein Eigentumserwerb durch die Stadt. Die Kosten für das Verkehrswertgutachten betragen ca. 4.500 Euro. Das Vorkaufsrecht darf nur binnen drei Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Eine förmliche Mitteilung des beurkundenden Notars an die Stadt, in der die vollständigen Vertragsinhalte übermittelt wurden liegt nunmehr vor. Die damit verbundene Frist zur Ausübung des Vorkaufrechtes endet am 30.11.2021.

Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Es muss also ein öffentliches Interesse vorliegen, das das Vorkaufsrecht erforderlich macht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde; abzuwägen sind die öffentlichen Belange an der Nutzung des Grundstücks für öffentliche Zwecke mit den privaten Belangen der Vertragsparteien. Dies bedeutet eine grundsätzliche Einschränkung für die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Bei dem Erwerb des Rathauses würden auf die Stadt Oderberg neben den Kosten, die mit dem bloßen Ankauf verbunden sind, auch umfassende Ausgaben für die Sanierung zukommen. Die Stadt Oderberg befindet sich in einer kritischen Haushaltssituation. Es bestehen überdies erhebliche finanzielle Risiken für den Haushalt der Stadt aus einem aktuell geführten Rechtsstreit. Die Kosten für Erwerb und Sanierung des Rathauses sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht finanzierbar. In der Sitzung der Stadtverordneten am 14. Juli 2021 wurde von der Vorsitzenden des Vereins „Perspektive Oderberg e.V.“ zugesagt, ein Nutzungskonzept zu erarbeiten. Erste Vorstellungen zu einer Nutzung wurden in der besagten Stadtverordnetensitzung von der Beauftragten des Landrates für den ländlichen Raum vorgestellt.

Zum weiteren Umgang mit dem Rathaus ist eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung muss die Amtsverwaltung die Möglichkeiten einer öffentlichen, wirtschaftlich vertretbaren Nutzung des Rathauses prüfen.

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

4.500,00 EUR

1120202-80102-0291010

2021

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen