Vorlage - LS-026/2021

 
 
Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der abstrakten Schulträgerschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:40.12
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen Entscheidung
16.11.2021 
Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen zurückgestellt   
15.02.2022 
Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen geändert beschlossen   
Anlagen:
Entwurf: ör Vereinbarung Oderberg Lunow-Stolzenhagen (LS-026-2021)
2021-09-13_an Amt Britz-Chorin-Oderberg_beabsichtigte Anerkennung wichtiger Grund

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen beschließt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der abstrakten Schulträgerschaft von der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen an die Stadt Oderberg entsprechend der Anlage 1.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen (§ 106 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG). Im Amt Britz-Chorin-Oderberg sind die Gemeinde Britz und die Stadt Oderberg konkrete Schulträger und können ihr gesamtes Gebiet einem Schulbezirk zuordnen.

 

Die übrigen amtsangehörigen Gemeinden müssen die zur Festlegung eines Schulbezirks berechtigende Satzungsbefugnis einem konkreten Schulträger übertragen. Diese Festlegung ist für die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen bisher nicht erfolgt, so dass hier rechtliche Klarheit herzustellen ist, die nunmehr auch durch die Rechtsaufsicht des Landkreises Barnim eingefordert wird. Schulpflichtige Kinder aus der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen besuchen bisher sowohl die Grundschule in Oderberg als auch die Grundschule in Angermünde.

 

Die Regelung des Schulbezirks hätte keine Auswirkungen auf die bestehende Beschulung der Kinder. Jeder Grundschüler kann seine bisherige Grundschule weiterbesuchen.

 

Allerdings gibt es im Gegensatz zu den weiterführenden Schulen (Sekundarbereich) bei der Ein-schulung in die Grundschule (Primarbereich) kein uneingeschränktes Wahlrecht. Hier ist künftig bei der Einschulung die Festlegung zur örtlich zuständigen Schule aus der Schulbezirksatzung verbindlich. Gemäß § 106 Absatz 4 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt jedoch aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn

 

        die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,

        pädagogische Gründe hierfür sprechen oder

        soziale Gründe vorliegen.

 

Angesichts dessen, dass seit Jahrzehnten die Eltern ihre Kinder sowohl in Angermünde als auch in

Oderberg einschulen lassen, sollte an dieser Verfahrensweise nichts geändert werden. Wie bisher auch, muss also problemlos der Weg für Einzuschulende nach Oderberg oder Angermünde geebnet werden. Um dies sicherzustellen, hat das Staatliche Schulamt schriftlich versichert, dass trotz einer bestehenden Schulbezirksregelung einer Einschulung in die nichtzuständige Schule in Angermünde oder Oderberg nichts im Wege steht (Anlage 2).

 

Also würde sich trotz Schulbezirksatzung an der derzeit praktizierten Verfahrensweise zur Einschulung in Angermünde oder Oderberg nichts Wesentliches ändern.

 

Insbesondere ergeben sich für die Schülerbeförderung keine Änderungen. Unabhängig von der zuständigen Schule haben alle Schülerinnen und Schüler Anspruch auf einen Schülerfahrausweis und werden mit diesem kostenfrei zur Schule befördert.

 

Mit der im Anhang befindlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung würde die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen die Aufgabe der sogenannten „abstrakten“ Schulträgerschaft an die Stadt Oderberg übertragen, so dass nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung die Stadt im Rahmen einer Schulbezirkssatzung den Schulbezirk für die Grundschule Oderberg auch auf das Gebiete der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen festlegen kann.

 

Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Vereinbarung, da mit ihr eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe delegiert wird (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)). Das Inkrafttreten ist somit abhängig von der Genehmigung der unteren Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim und der zuständigen Schulbehörde (§ 101 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG). Der beiliegende Entwurf wurde im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht des Landkreis Barnim abgestimmt und würde in der vorliegenden Fassung genehmigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf: ör Vereinbarung Oderberg Lunow-Stolzenhagen (LS-026-2021) (15 KB)    
Anlage 2 2 2021-09-13_an Amt Britz-Chorin-Oderberg_beabsichtigte Anerkennung wichtiger Grund (90 KB)