Vorlage - PS-016/2021
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Parsteinsee beauftragt den Amtsdirektor, mit der Stadt
[ ] Oderberg
[ ] Angermünde
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der abstrakten Schulträgerschaft abzuschließen.
Sachverhalt:
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen (§ 106 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG). Im Amt Britz-Chorin-Oderberg sind die Gemeinde Britz und die Stadt Oderberg konkrete Schulträger und können ihr gesamtes Gebiet einem Schulbezirk zuordnen.
Die übrigen amtsangehörigen Gemeinden müssen die zur Festlegung eines Schulbezirks berechtigende Satzungsbefugnis einem konkreten Schulträger übertragen. Diese Festlegung ist für die Gemeinde Parsteinsee bisher nicht erfolgt, so dass hier rechtliche Klarheit herzustellen ist, die nunmehr auch durch die Rechtsaufsicht des Landkreises Barnim eingefordert wird. Schulpflichtige Kinder aus der Gemeinde Parsteinsee besuchen bisher sowohl die Grundschule in Oderberg als auch die Grundschule in Angermünde.
Die Regelung des Schulbezirks hätte keine Auswirkungen auf die bestehende Beschulung der Kinder. Jeder Grundschüler kann seine bisherige Grundschule weiterbesuchen.
Allerdings gibt es im Gegensatz zu den weiterführenden Schulen (Sekundarbereich) bei der Einschulung in die Grundschule (Primarbereich) kein uneingeschränktes Wahlrecht. Hier ist künftig bei der Einschulung die Festlegung zur örtlich zuständigen Schule aus der Schulbezirksatzung verbindlich. Gemäß § 106 Absatz 4 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt jedoch aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn
- die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann, - pädagogische Gründe hierfür sprechen oder - soziale Gründe vorliegen.
Angesichts dessen, dass seit Jahrzehnten die Eltern ihre Kinder sowohl in Angermünde als auch in Oderberg einschulen lassen, sollte an dieser Verfahrensweise nichts geändert werden. Wie bisher auch, muss also problemlos der Weg für Einzuschulende nach Oderberg oder Angermünde geebnet werden. Um dies sicherzustellen, hat das Staatliche Schulamt schriftlich versichert, dass trotz einer bestehenden Schulbezirksregelung einer Einschulung in die nichtzuständige Schule in Angermünde oder Oderberg nichts im Wege steht (Anlage 1).
Also würde sich trotz Schulbezirksatzung an der derzeit praktizierten Verfahrensweise zur Einschulung in Angermünde oder Oderberg nichts Wesentliches ändern.
Für die Schülerbeförderung ergeben sich folgende konkreten finanziellen Auswirkungen:
Fall 1: Schulbezirk Oderberg
Alle Schüler haben Anspruch auf einen Schülerfahrausweis und werden kostenfrei zur Schule Oderberg befördert. Bei Besuch der nichtzuständigen Schule in Angermünde müssen monatlich 48,30 € verauslagt werden. Es besteht Anspruch auf Erstattung von 36,00 € laut Schülerbeförderungssatzung.
Fall 2: Schulbezirk Angermünde
Alle Schüler haben Anspruch auf einen Schülerfahrausweis und werden kostenfrei zur Schule Angermünde befördert. Auch für den Besuch der nichtzuständigen aber nähergelegenen Schule Oderberg werden Schülerfahrausweise für die kostenfreie Beförderung ausgehändigt.
Bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Vereinbarung, da mit ihr eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe delegiert wird (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)). Das Inkrafttreten ist somit abhängig von der Genehmigung der unteren Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim bzw. des Landkreises Uckermark und der zuständigen Schulbehörde (§ 101 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG). Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung kann die Stadt Oderberg bzw. Angermünde im Rahmen der Schulbezirkssatzung den Schulbezirk für die Grundschule Oderberg bzw. Angermünde auch auf das Gebiet der Gemeinde Parsteinsee festlegen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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