Vorlage - CH-074/2021
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Chorin (Sondernutzungssatzung) dahingehend zu ändern ist, dass Wahlpalplakate von Parteien und Wählerbündnissen in den Ortsteilen nur noch in einer Anzahl von maximal fünf Doppelplakaten gestattet sind und Großplakate in Ortskernen grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Sachverhalt: Im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 wurde in den Ortsteilen der Gemeinde Chorin in einem sehr hohen Maß plakatiert. Bewohner*innen sahen dadurch das Ortsbild gestört. Insbesondere ein Großplakat im Ortsteil Brodowin wurde vielfach übermalt und sorgte für Ärger. Eine geringere Plakatdichte würde unserer Auffassung nach zur Information der Bewohner*innen ausreichen. Umzusetzen ist das mit einer Satzungsänderung.
Stellungnahme der Verwaltung: Die Gemeindevertretung Chorin hat in Ihrer Sitzung vom 28.01.2021 die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Chorin (Sondernutzungssatzung) CH-084/2020 beschlossen. Auf Anliegen von den Gemeindevertretern Frau Heike Wähner und Herr Nico Conrad soll die Sondernutzungssatzung vom 26.02.2021 geändert werden, dass Wahlpalplakate von Parteien und Wählerbündnissen in den Ortsteilen nur noch in einer Anzahl von maximal fünf Doppelplakaten gestattet werden sollen und Großplakate in Ortskernen grundsätzlich nicht genehmigt werden sollen. Gemäß § 18 Absatz 3 Brandenburgisches Straßengesetz in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der vorgenannten Satzung kann die Gemeinde Chorin eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe vornehmen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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