Vorlage - OD-072/2021 IV

 
 
Betreff: Sandfang Platz der Einheit / Kiefernweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Information
13.10.2021 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zur Kenntnis genommen   

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Sachverhalt:

 

Mit der Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau und Erweiterung des bestehenden Netto-Markendiscounter in Oderberg wurde von der Genehmigungsbehörde des Landkreises Barnim die Überarbeitung und Anpassung der Wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.06.1997 gefordert. Diese liegt mit Schreiben vom 02.12.2020 vor, wird unter der Registriernummer  AB-O II-Oa-3/20 geführt. Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde unbefristet erteilt. Die Erlaubnis erlischt, wenn die Anlagen für die Gewässerbenutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides in Betrieb genommen werden. Die Frist endet am 02.12.2022.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb.: 1 Regenwasser-Auffangbecken, Stand 29.09.2021

 

Die Verpflichtung der Stadt Oderberg ergibt sich aus dem Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb.: 1 Regenwasser-Auffangbecken, Stand 29.09.2021

 

Die gesetzlichen Grundlagen, die eine Abwasserbeseitigungspflicht regeln sind nachfolgend zusammengefasst.

 

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

 

§ 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

 

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes anzupassen.

 

Unter dem Begriff Abwasser versteht man sowohl das verunreinigte Wasser als auch das angesammelte Regenwasser. Abwasser wird durch die Kanalisationen gesammelt und so transportiert – hier die vorhandene Regenwasserleitung bis zum Regenwasserauffangbecken.

 

§ 54 Wasserhaushaltgesetz (WHG)

Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung

(1) 1Abwasser ist

 

 

1.

das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie

 

 

2.

das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

2Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

 

(2) 1Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. 

2Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

§ 55 Wasserhaushaltgesetz (WHG)
Grundsätze der Abwasserbeseitigung

(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

 

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

 

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

 

 

§ 56 Wasserhaushaltgesetz (WHG)
Pflicht zur Abwasserbeseitigung

1Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). 

2Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. 

3Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

 

 

§ 60 Wasserhaushaltgesetz (WHG)

Abwasseranlagen

(1) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

2Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.