Vorlage - BR-067/2021
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt die Inanspruchnahme von Fördermitteln aus der Richtlinie "Leihgeräte für Lehrkräfte" (RL Endgeräte LK, DigitalPakt IV) des Landes Brandenburg. Der Amtsdirektor wird beauftragt, gegen den Fördermittelbescheid Rechtsmittel einzulegen, um eine vollständige Erstattung der Investitions- und Folgekosten der Maßnahme zu erreichen. Sachverhalt:
Das Land Brandenburg hat kurzfristig eine Förderrichtlinie zur Beschaffung digitaler Endgeräte für Lehrkräfte verabschiedet (Anlage 1). Inhalt der Richtlinie ist die Beschaffung von mobilen Endgeräten durch die Kommunen und die Ausleihe an Lehrkräfte der Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Im Nachgang zu einem interkommunalen Austausch zwischen dem Landkreis Barnim und den Kommunen des Landkreises besteht Einigkeit darüber, dass es keine rechtliche Verpflichtung für die Schulträger gibt, Lehrkräfte mit mobilen Endgeräten auszustatten. Diese liegt vielmehr originär beim Land Brandenburg als Arbeitgeber und Dienstherr der Lehrkräfte. Darüber hinaus verletzt das Land Brandenburg mit der aus der Förderrichtlinie auferlegten finanziellen Belastung das Konnexitätsprinzip, wonach Aufgaben einer zuständigen staatlichen Ebene (hier: Land Brandenburg) auch von dieser wahrzunehmen sind.
Der Städte und Gemeindebund Brandenburg hat gegenüber dem Land Brandenburg mehrfach die Probleme thematisiert, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben würden, zuletzt mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 (Anlage 2). Darüber hinaus stellen sich in diesem Zusammenhang weitere Fragen:
- Wie erfolgt die Folgeausstattung nach Ablauf der Nutzungszeit? Erhalten die Lehrkräfte auf Kosten der Gemeinde neue Geräte? - In welcher Form werden später hinzukommende Lehrkräfte ausgestattet? Die Fördermittel sind nur einmalig verfügbar. Greift hier in gewisser Weise ein Gleichbehandlungsgrundsatz für die Lehrkräfte? - Wie soll die Ersatzbeschaffung bei Defekt oder Verlust erfolgen?
Die Ausgestaltung der konkreten Nutzungs- bzw. Leihverhältnisse ist rechtlich problematisch. Die Lehrkräfte stehen in keinem Weisungsverhältnis zum Schulträger, in der Folge gibt es für diesen keine Regelungs- und Sanktionsmöglichkeiten. Die Richtlinie enthält im Gegensatz zum DigitalPakt I-III keine konkreten Zahlen, die tatsächlich zur Verfügung stehenden Fördermittel und demzufolge auch der notwendige Eigenanteil des Schulträgers können somit nur geschätzt werden. Auf Nachfrage beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport werden pro Endgerät Kosten von ca. 800 Euro anerkannt (inkl. Zubehör und Softwarelizenzen). Dem Schulträger werden durch die Richtlinie die Kosten des Eigenanteils von 10%, der Ersatzbeschaffung, der Wartung und der Unterhaltung (auch für die Folgejahre) auferlegt. Die Finanzierung des Administrationsaufwandes im IT-Bereich ist nach Maßgabe der Richtlinie „Zusatzvereinbarung IT-Administration“ (Digitalpakt III) nicht möglich. Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Amtsverwaltung, sich der Auffassung des Städte- und Gemeindebundes anzuschließen und die Inanspruchnahme der Fördermittel abzulehnen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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