Vorlage - NI-036/2021

 
 
Betreff: Befugnisse des Aufsichtsrates der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Niederfinow Entscheidung
11.11.2021 
Gemeindevertretung Niederfinow ungeändert beschlossen   

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow beschließt, den Amtsdirektor als Vertreter der Gemeinde Niederfinow in der Gesellschafterversammlung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH anzuweisen, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbH herbeizuführen, in der der nachfolgende Beschluss gefasst wird:

 

Soweit sich die Gesellschafterversammlung nicht im Einzelfall durch ausdrücklichen Beschluss eine vorherige Zustimmung vorbehält, wird dem Aufsichtsrat gem. § 7 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages die Befugnis erteilt, dem Geschäftsführer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 14 und § 8 Abs. 4 b) und d) Zustimmung zu erteilen, auch wenn es sich dabei um Geschäfte handeln sollte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Dieses gilt auch hinsichtlich aller Pacht-, Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen, sowie Bürgschaften, Gewährverträge und sonstige Sicherheiten und den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften insbesondere im Verhältnis der Gesellschaft zur Gemeinde Niederfinow oder dem Amt Britz-Chorin-Oderberg oder der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), entsprechend einer von der Gesellschafterversammlung in einer Geschäftsordnung festgelegten Grenze.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt:

Der Gesellschaftsvertrag der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH sieht ein mehrstufiges Verfahren der Beratung des Aufsichtsrates vor jeder Beschlussfassung der Gemeindevertretung vor. Ab seiner Konstituierung ist die vorherige Beratung des Aufsichtsrates und die nachgelagerte Beschlussfassung über die Empfehlung in der Gemeindevertretung die generelle Voraussetzung dafür, dass der Amtsdirektor anschließend als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer die Zustimmung zu einer Reihe von Geschäften erteilen kann und dieser sie umsetzen darf (siehe Anlage Gesellschaftsvertrag – dort insbesondere §§ 6 bis 8).

Dieses Verfahren gilt jedoch selbst für dringende Geschäfte oder für solche Verträge, die im eigenen Interesse der Gemeinde Niederfinow oder im Interesse des Amtes Britz-Chorin-Oderberg mit der SHW Tourismus GmbH als ihrer Eigengesellschaft abgeschlossen oder geändert werden sollen. Gerade in solchen Fällen ist jedoch ein Interessenskonflikt zu besorgen, der eine sachgerechte Beratung und Entscheidung im Interesse der Gesellschaft und der Gemeinde auf Ebene der Gemeindevertretung oder des Amtes zweifelhaft erscheinen lassen können. Umgekehrt können nachträgliche Abweichungen der Gemeindevertretung von eindeutigen Empfehlungen des Aufsichtsrates gerade bei den mit der WSV dort bereits beratenen Vereinbarungen ohne realen Einfluss bleiben, jedoch für die Fortentwicklung der Kooperation schädlich sein, da der Bund als Eigentümer der Flächen und wesentlicher Vertragspartner an die Beschlussfassungen der Gemeindevertretung nicht gebunden ist, an den Beratungen dort jedoch – anders als im Rahmen des Aufsichtsrates – nicht teilnehmen wird.

Im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und um die Mitglieder der Gemeindevertretung und die Vertreter des Amtes vor vorhersehbaren Interessenskonflikten zu schützen, sieht der Gesellschaftsvertrag daher die Möglichkeit vor, dass die Gemeindevertretung bestimmte Befugnisse von der Gesellschafterversammlung auf den Aufsichtsrat überträgt. Eine generelle Einschränkung der Rechte der Kommune geht damit nicht einher, da die Übertragung dieser Befugnisse gem. § 7 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages auch im Einzelfall widerrufen werden kann. Zudem entsendet die Kommune die Mehrheit der Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft und ist dort so mit seinen Interessen sachkundig repräsentiert und bleibt über Amtsdirektor und Bürgermeisterin informiert. Da im Aufsichtsrat zudem alle anderen für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft wesentlichen Beteiligte vertreten sind, ist beispielsweise die Übertragung der Befugnis der Zustimmung zur Höhe der privaten Entgelte, wozu insbesondere Eintrittsgelder oder die Höhe von Gebühren gehört, nicht nur wegen des dort vertretenen Sachverstandes dieses Gremiums sachgerecht, sondern auch, weil sich die WSV diesbezüglich bereits durch den Kooperationsvertrag ein Vetorecht ausdrücklich vorbehält.

Gleiches gilt auch in den anderen von § 8 Abs. 4 b) und d) umfassten Fragen der konkreten Umsetzung der von der Gemeindevertretung beschlossenen und mit der WSV vertraglich vereinbarten Planungen und der Fortentwicklung der Kooperation.

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein x

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen