Vorlage - HO-020/2021

 
 
Betreff: Erlass einer Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof Hohenfinow - Friedhofsgebührensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hohenfinow Entscheidung
18.11.2021 
Gemeindevertretung Hohenfinow ungeändert beschlossen   
Anlagen:
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Die Gemeindevertretung Hohenfinow beschließt die Gebührensatzung für den Friedhof Hohenfinow gemäß Anlage 1.

 

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Für die Benutzung ihres kommunalen Friedhofes hatte die Gemeindevertretung Hohenfinow auf ihrer Sitzung am 19.10.2000 eine Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft trat (Anlage 2). Nunmehr erfolgte eine Überarbeitung dieser Satzung.

 

Bei der Überarbeitung der Gebührensatzung wurde der Schwerpunkt darauf gelegt, dass die vom Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg geforderten Mindestanforderungen an eine Gebührensatzung auf der Grundlage der bisher von den Verwaltungsgerichten hierzu getroffenen Festlegungen rechtssicher in der Satzung verankert wurden. Nach § 6 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz sind Benutzungsgebühren regelmäßig neu zu kalkulieren. Das dabei veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Eine 100 %-ige Kostendeckung ist aus Sicht des zuständigen Fachamtes zwar anzustreben, berücksichtigt jedoch nicht die örtlichen und regionalen Gegebenheiten. Einerseits stellt der Friedhof der Gemeinde Hohenfinow neben seiner Funktion als letzte Ruhestätte für Verstorbene auch eine parkähnliche Anlage dar und andererseits sollte die festzulegende Gebührenhöhe sich in das Gebührengefüge der regional angrenzenden Friedhöfe (Anlage 3) einfügen. Nach Einschätzung des zuständigen Fachamtes ist daher ein Kostendeckungsgrad im Bereich von 40 % sachgerecht.

 

Dieser Beschlussvorlage liegt eine Übersicht mit den bisherigen Gebühren (Anlage 4), in denen die Bewirtschaftungskosten eingerechnet sind, und ein Vorschlag für die neu festzusetzenden Gebühren bei.

 

Neu ist, dass die Bewirtschaftungsgebühr für die gesamte Nutzungszeit nunmehr in die Gebühr als Einmalzahlung eingeflossen ist. Bisher war es so, dass die Bewirtschaftungsgebühr jährlich per Gebührenbescheid umgelegt wurde. Für die bestehenden Nutzungsrechte wird dies weiterhin der Fall sein, jedoch steht den Nutzungsrechtsinhabern ein Wahlrecht zu, die noch verbleibende Bewirtschaftungsgebühr für den restlichen Nutzungszeitraum ebenfalls als Einmalzahlung zu begleichen.

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 scan20211109140435051177 (812 KB)    
Anlage 2 2 scan20211109140426051176 (417 KB)    
Anlage 3 3 scan20211109140406051175 (181 KB)    
Anlage 4 4 scan20211109140356051174 (131 KB)