Vorlage - CH-065/2014 IV
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Problemdarstellung/Sachverhalt: Gemäß § 15 Abs. 4 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Chorin (Friedhofssatzung) ist es möglich in anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten beizusetzen. Dabei ist es unerheblich welcher Teil (Ortslage) der Einrichtung „Friedhof Chorin“ betroffen ist.
Gemäß § 4 B) 4. der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Chorin (Friedhofsgebührensatzung) beträgt die Gebühr für den Erwerb des Verfügungsrechts an anonymen UGA für die Dauer der Ruhezeit 250 €.
Durch die Gemeindevertretung wurden in der Vergangenheit die Schaffung von Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGA) in Chorin, Golzow, Neuehütte und Serwest beschlossen. Die Friedhofsteile Sandkrug, Brodowin, Senftenhütte und Kloster Chorin haben bislang noch keine UGA.
Sollte die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin auf den letztgenannten Friedhofsteilen beabsichtigen, ebenfalls eine UGA zu errichten, so sind in den Haushalt der Gemeinde Chorin entsprechende finanzielle Mittel einzustellen. Die Gemeindevertreter mögen sich dazu positionieren, ob und mit welcher Priorität die Friedhofsteile der Einrichtung „Friedhof Chorin“ eine UGA erhalten sollen. Je nach Ausstattung einer UGA können Aufwendungen/ Auszahlungen von mehreren T€ je UGA anfallen. Auch der Ausstattungsgrad ist durch die Gemeindevertreter festzulegen.
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