Vorlage - AA-053/2021 IV
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Sachverhalt: Der Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung ab Vollendung des ersten Lebensjahres wird im Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) -Kinder- und Jugendhilfe- begründet. Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 des SGB VIII können Kostenbeiträge (siehe § 90 (1) 3. Punkt SGB VIII) festgesetzt werden. Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches -Kinder und Jugendhilfe- Kindertagesstättengesetz (KitaG) sowie die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) des Landes Brandenburg bilden die landesrechtliche Grundlage. Daneben sind auch die aktuellen Rechtsprechungen in der täglichen Arbeit zu beachten.
Aufgrund der vorgenannten geänderten landesrechtlichen Vorschriften, welche sich 2019 auch aus der Verabschiedung des Gute-Kita-Gesetzes ergaben, ist es erforderlich, die Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertagesstätten aus dem Jahr 2009 zu überarbeiten und den aktuellen Vorschriften anzupassen. Der Entwurf der Beitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ist als Anlage 1 angefügt. In der Gegenüberstellung (Anlage 2 - Synopse) der aktuellen Gebührensatzung und dem vorgenannten Entwurf 2021 werden die wesentlichen Änderungen kurz erörtert.
Die Erhebung der Beiträge von den Eltern/Personensorgeberechtigten macht zurzeit etwa 10-13 % (absolut zwischen 260 TEUR und 285 TEUR) des Finanzierungsvolumens, also der Erträge der Kindertagesstätten des Amtes aus. Im Rahmen einer durch das MBJS in Auftrag gegebenen Studie zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg wird ein durchschnittlicher Anteil der Eltern (Beiträge) von 14,9 % der Gesamtfinanzierung der Kindertagesstätten angegeben. Der Anteil der Gemeinden an der Finanzierung der Kindertagesstätten liegt im Landesdurchschnitt bei etwa 20 %. Das trifft auch annähernd auf das Amt Britz-Chorin-Oderberg zu (Anteil des Amtes/Gemeinden an der Finanzierung im Amtshaushalt beträgt absolut zwischen etwa 520 -600 TEUR). Die Beiträge sind, das verdeutlichen diese Angaben, ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Amtshaushalt und damit auch der Gemeinden.
Es gibt grundsätzlich eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Haushalt des Amtes auf eine ausgewogene finanzielle Basis zu stellen. Haushaltsrecht und Konsolidierung, auch die Festsetzung und Erhebung von Beiträgen (hier der Elternbeiträge), fallen in die kommunale Selbstverwaltung. Diese gilt auch für Ämter. Hierbei steht es im Ermessen des Amtes, Haushaltsentscheidungen sozialverträglich abzuwägen. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Beiträge über die Darstellung in der Beitragstabelle sind deshalb die ermittelten Höchstbeiträge je Betreuungsform hinsichtlich der Sozialverträglichkeit, mit Augenmaß zu bewerten. Die Sozialverträglichkeit steht im Fokus der Gesamtbetrachtung sowie, Ermessens- und Entscheidungsspielräume mit dem Ziel zu nutzen, Beiträge möglichst moderat und sozialverträglich zu erhöhen bzw. anzupassen.
Eine der Kalkulation der Elternbeiträge entsprechende Anpassung in der Höhe der ermittelten Höchstbeiträge stünde der sozialverträglichen Gestaltung von Elternbeiträgen entgegen. Das ist anhand der Tabellen -Anlage 6 bis 8 nachvollziehbar. Hier werden die auf Basis des kalkulierten Höchstbeitrages ermittelten mit den aktuell gültigen Beiträgen verglichen. Besonders in der Betreuungsform Kinderkrippe würde es zu einer erheblichen Beitragserhöhung je betreutem Kind kommen.
Auch die Festlegung der Einkommensstufen hat Auswirkungen auf die Belastung der Eltern/Personensorgeberechtigten. Das wird durch den vorgenommenen Vergleich der Beiträge in den Tabellen der Anlagen 4 (Einkommensgrenze 60.000 EUR) und 5 (bisherige Einkommensgrenze 47.000 EUR) deutlich. Die Kostenbeiträge sind nach dem Einkommen zu staffeln. Die Beitragstabellen der derzeitigen Satzung enthielten 16 Abstufungen mit einer linearen Einkommenssteigerung von jeweils 2.500 €. Änderungsbedarf für die Anzahl der Stufen ergibt sich aus der Anwendung der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) § 2 (1) Satz 3.
Danach kann seit 2019 ein Elternbeitrag den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Einkommen einen Betrag von 20.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern/Personensorgeberechtigten. Damit entfallen die bisherigen unteren 4 Stufen der Jahreseinkommen von 15.000 € bis 20.000 €. Diese Vorschrift über die bereits gewährte Beitragsfreiheit wurde bereits in der Praxis der Beitragserhebung beachtet und umgesetzt.
Ausdrücklich vorgeschrieben ist bei der Erhebung der Elternbeiträge das Einkommen der Eltern/Personensorgeberechtigten, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und den Betreuungsumfang zu berücksichtigen (§ 17KitaG). Es wird hier vorgeschlagen, die Beiträge für jedes zweite und dritte unterhaltsberechtigte Kind um je 20 % zu ermäßigen. Ab dem vierten unterhaltsberechtigten Kind soll Beitragsfreiheit gewährt werden. Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgegeben, soll auch wie bisher eine Unterteilung der Kostenbeiträge nach dem Alter der Kinder, also gestaffelt nach der Betreuungsform (Krippe, Kindergarten, Hort), vorgenommen werden. Mit dieser Staffelung werden die unterschiedlich hohen Betriebskosten einer Kita (nach § 15 KitaG zählen dazu die Personal- und Sachkosten), die insbesondere für das pädagogische Personal und für die Bereitstellung der vorgenannten Betreuungsangebote erforderlich sind, berücksichtigt.
Im Ergebnis der bisherigen Betrachtungen und der Beratung der AA-041/IV wurden in der Beitragstabelle FF -Anlage 9- die Höchstbeiträge (HB) der aktuellen Satzung aus dem Jahr 2009 die Grundbeiträge bis zur Einkommensstufe über 40.000 EUR bis 47.500 EUR 1:1 übernommen.
Der Anstieg zwischen der Einkommensstufe 11 (über 40.000 EUR bis 47.500 EUR) und 12 (über 47.500 EUR) wurde geglättet und dem Durchschnitt der Stufen 1-11 angepasst. Daraus ergibt sich eine Verringerung der Grundbeiträge in der Einkommensstufe 12 gegenüber der aktuellen Tabelle.
Entsprechend der in den letzten 12 Jahren eingetretenen Einkommensentwicklung wurde die aktuell gültige Tabelle um 5 Einkommensstufen erweitert. Damit kann eine höhere Beitragsgerechtigkeit zwischen den Einkommensgruppen erreicht werden. Die Belastung für die Einkommensgruppen 1 bis 16 im Hort bei einem Betreuungsumfang bis 35 Wochenstunden beträgt auf den Jahresbeitrag gerechnet zwischen 4,0 und 4,7 % des Nettojahreseinkommens.
Die Einkommensstruktur ist in der Anlage 10 dargestellt.
Abschließend sei noch einmal auf aktuelle Entwicklungen verwiesen. Das brandenburgische Ministerium für Bildung Jugend und Sport hat aktuell einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kita-Gesetzes vorgelegt. Darin ist eine Ausweitung der Elternbeitragsfreiheit für die Kindergartenkinder in zwei Schritten bis zum 01.08.2024 vorgesehen. Zudem wird eine Änderung der Personalbemessung im Krippenbereich in Form einer Absenkung von jetzt 1:5 auf dann 1:4 in drei Schritten, ebenfalls bis zum 01.08.2024, geplant. Angesichts dieser zu erwartenden Entwicklung ist nach erfolgter Verabschiedung der Gesetzesänderung eine Anpassung der Kostenbeitragssatzung erforderlich.
Nach erster Beratung im Sozialausschuss des Amtes wurde der § 11 der Satzung neu gefasst. In familiären Notsituationen soll es ermöglicht werden, nach Antragstellung und Nachweisführung durch die Beitragspflichtigen auf den Grundbeitrag zu verzichten.
Außerdem wurde, wie oben beschrieben, die Beitragstabelle überarbeitet und das Ergebnis als Anlage 9 -Beitragstabelle FF- angefügt.
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