Vorlage - OD-086/2021
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt auf Grundlage des § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 39 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der zum Zeitpunkt des Beschlusses jeweils aktuellen Fassung die Verlängerung des Durchführungszeitraums der Sanierung für das Sanierungsgebiet „Stadtkern Oderberg“ bis zum 31.12.2023.
Sachverhalt:
Seit dem 1. Januar 2007 ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Diese Frist soll nach dem Gesetz 15 Jahre nicht überschreiten.
Für Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, regelt die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB, dass diese Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben sind.
Ist die Sanierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchzuführen, kann die Gemeinde ausnahmsweise im begründeten Einzelfall entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch einfachen Beschluss die in der Überleitungsvorschrift gesetzlich vorgegebene Frist verlängern. Eine bereits verlängerte Frist kann durch Beschluss erneut verlängert werden.
Die Sanierungssatzung der Stadt Oderberg für das Sanierungsgebiet „Stadtkern Oderberg“ ist mit ihrer Bekanntmachung am 29.04.2016 rückwirkend zum 02.06.1998 in Kraft getreten und wäre somit gemäß § 235 Abs. 4 BauGB spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben.
Ausweislich der aktuellen Fortschreibung des Sanierungsplanes sind insbesondere noch folgende, für die Sanierung wesentliche Maßnahmen durchzuführen:
Der bauliche Zustand der Stützwand am Hang neben dem Schulareal macht eine umfangreiche Sanierung erforderlich. Die umfangreichen Arbeiten dazu sind nicht abgeschlossen. Ein Sanierungsbedarf liegt auch für den an die Stützwand anschließenden Hangbereich vor, der mit biologischen Maßnahmen gesichert werden soll. Die durch Abrissmaßnahmen entstandenen Freiflächen im Schulareal bedürfen noch einer Neugestaltung.
Die Finanzierung der Maßnahmen wird abgesichert durch Fördermittel aus dem Bund-Länder-Programm Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, durch Mittel des Finanzausgleichs von Gemeinden im Land Brandenburg, durch Zuwendungen des Landkreises Barnim für Investitionen in den ländlichen Raum und durch Ausgleichsbeträge.
Die noch durchzuführenden Maßnahmen können bis zum 31.12.2021 nicht vollständig umgesetzt werden, daher wird die Frist bis zum 31.12.2023 verlängert.
Mit dieser Verlängerung bleibt auch die Möglichkeit der steuerlichen Anrechenbarkeit für private Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet gemäß § 7h EstG weiterhin bestehen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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