Vorlage - AA-055/2021 IV

 
 
Betreff: Gefahren- und Risikoanalyse des Amtes Britz-Chorin-Oderberg - Stand 17.11.2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Information
02.12.2021 
Amtsausschuss zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Gefahren- und Risikoanalyse Amt B-C-O (002) überarbeiteter Entwurf 17112021
Allgemeine Weisung des MIK_Anlage (1)
DVGW-W405-2008-02_Löschwasserversorgung
Gefahren- und Risikoanalyse Amt B-C-O Anlage 2

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Sachverhalt:

Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte verpflichtet, eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festzulegen. Die Schutzziele sollen die Risiken des Terrorismus berücksichtigen und dem Schutz Kritischer Infrastrukturen Rechnung tragen. Daraus bestimmen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung.

 

Die ordnungsgemäße Durchführung der vorgenannten Gefahren- und Risikoanalyse und der hierauf aufbauenden Gefahrenabwehrbedarfsplanung haben unmittelbaren Einfluss auf die Personal- und Sachausstattung, und mithin auf die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG).

 

Die Sicherstellung der recht- und zweckmäßigen Umsetzung der den örtlichen Aufgabenträger zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben, obliegt dem Landrat als Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erfolgt auch die Prüfung der durch die örtlichen Aufgabenträger vorgelegten Gefahren- und Risikoanalysen sowie der Gefahrenabwehrbedarfspläne. Aus diesem Grunde ist die als Anlage beigefügte Gefahren- und Risikoanalyse nach Information des Amtsausschusses dem Kreisbrandmeister vorzulegen.

 

Die vorliegende Gefahren- und Risikoanalyse, welche durch den Amtswehrführer in Abstimmung mit den Ortswehren und der Amtsverwaltung erarbeitet wurde, basiert auf dem durch das Land Brandenburg zur Verfügung gestellten Muster einer Gefahren- und Risikoanalyse und zur Erstellung eines Gefahrenabwehrbedarfsplanes, welcher den Kommunen als Arbeitshilfe bei der Erstellung der Dokumente dienen soll.

 

Bei der Erstellung der Gefahren- und Risikoanalyse wurden Vorgaben der bundeseinheitlichen Gefährdungsabschätzung berücksichtigt. Oberstes Ziel einer jeden Gefahrenabwehr muss es immer sein, Gefahren und Schäden für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu verhindern bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Weitere wichtige Ziele sind der Umweltschutz und der Schutz von Sachwerten. Das setzt voraus, mögliche Gefährdungen sowie das Schadensausmaß zu ermitteln und hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten.

 

 

Auf der Ebene der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte sowie auf Landkreisebene müssen zur Gefahren- und Schadensabwehr die Versorgungsstufen 1 und 2 erreicht werden. Bundeseinheitliche Versorgungsstufen:

1. normierter alltäglicher Schutz

2. standardisierter flächendeckender Grundschutz

3. erhöhter Schutz für gefährdete Regionen und Einrichtungen

4. Sonderschutz mit Hilfe von Spezialkräften für die von Bund und Ländern gemeinsam

    definierten besonderen Gefahren.

 

Im Amtsausschuss am 07.10.2021 wurde die Gefahren- und Risikoanalyse mit der Informationsvorlage AA-039/2021 IV vorgestellt und im Ergebnis der Diskussion durch den Amtsdirektor zurückgezogen.

Die Gefahren- und Risikoanalyse wurde nach nochmaliger Einbindung der Ortswehren ergänzt und inhaltlich angepasst.