Vorlage - OD-088/2021
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Die Stadtverordnetenversammlung Oderberg beschließt die „Satzung für die Versorgung mit Mittagessen in der Grundschule Oderberg“ entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage.
Sachverhalt: Die Schulträger haben nach § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können.
Die Stadt Oderberg bedient sich bei der Versorgung der Grundschule mit Mittagessen eines Dienstleisters. Auf Basis eines Vertrages mit dem Amt liefert dieser Dienstleister auch das Mittagessen für die Kinder, die den Hort und den Kindergarten in Oderberg besuchen und dort ihr Mittagessen einnehmen. Die Eltern/Personensorgeberechtigten schließen mit dem Caterer einen Vertrag ab und zahlen einen aktuell variablen Zuschuss direkt an diesen. Die Stadt Oderberg selbst trägt die verbleibenden Kosten pro Mittagessen und entrichtet diese ebenfalls an den Caterer. Die Personensorgeberechtigten haben also nicht die vollen Kosten der Mittagsverpflegung zu tragen, sondern sind im Bereich der Kindertagesstätten in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu beteiligen. Die genaue Höhe dieses Anteils ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Teilnahme am Schulessen muss zu angemessenen Preisen erfolgen (§113 BbgSchulG).
Zurzeit betragen die Kosten für ein Mittagessen in der Schule Oderberg und auch im Hort 2,95 EUR. Für die Eltern/ Personensorgeberechtigten beträgt der Anteil 1,85 EUR je Portion.
Träger des Hortes ist das Amt Britz-Chorin-Oderberg. Der Amtsausschuss hat am 01.07.2021 die Satzung für die Versorgung mit Mittagessen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschlossen. Sie tritt am 01.01.2022 in Kraft. Grundlage der Satzung war auch eine Kalkulation nach § 17 KitaG des Landes Brandenburg. Die danach ermittelten ersparten Eigenaufwendungen für die Eltern/Personensorgeberechtigten betragen je Portion 2,17 EUR (Anlage 2) und sind als angemessen anzusehen.
Es wird vorgeschlagen, dass auch der Anteil der Eltern/Personensorgeberechtigten für das Mittagessen der Schulkinder auf Basis dieser Kalkulation festgesetzt wird.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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