Vorlage - NI-041/2021
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Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt mit der gemeindeeigenen SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH einen Besitzüberlassungsvertrag über die im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäude und Aufbauten auf dem Gelände des Parkplatzes im Unterhafen des Schiffshebewerkes rückwirkend ab dem 01.07.2021 zu schließen. Die Laufzeit beträgt zunächst 50 Jahre mit jährlicher Verlängerungsoption. Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen auf dem Parkplatz am Schiffshebewerk hat die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH jährlich GmbH jährlich eine Entschädigung in Höhe von 28.000 € als Grundbetrag sowie einen noch festzulegenden Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft (in Anlehnung an die gemeindliche Haushaltsplanung) an die Gemeinde zu zahlen. Der Amtsdirektor wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Niederfinow hat im Jahre 2001 mit Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf einem von ihr gepachteten Parkplatzgelände im Unterhafen des historischen Schiffshebewerkes umfangreiche bauliche Investitionen durchgeführt. Hierzu gehören insbesondere die Befestigung der Parkfläche, die Schaffung einer gewerblich nutzbaren Fläche einschließlich Erschließung sowie der Bau eines Mehrzweckgebäudes mit sanitären Anlagen.
Zur Entwicklung und Vermarktung touristischer Angebote am alten Schiffshebewerk sowie am neuen Schiffshebewerk hat die Gemeinde Niederfinow eine kommunale Gesellschaft gegründet, deren alleinige Gesellschafterin sie ist. Die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH hat gemeinsam mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) sowie der Gemeinde Niederfinow eine Kooperationsvereinbarung zur Entwicklung des Hebewerkareals geschlossen. Mit der Vereinbarung soll die nachhaltige (wasser-) touristische Entwicklung des Standortes Niederfinow mit den beiden Hebewerken und der ehemaligen Schleusentreppe herbeigeführt werden. Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarung wurde das Pachtverhältnis zwischen der Gemeinde Niederfinow und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung über das Parkplatzgelände am alten Schiffshebewerk auf die neu gegründete SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH übertragen. Nicht übertragen wurden die auf dem Grundstück durch die Gemeinde Niederfinow vorgenommenen Aufbauten und Einrichtungen. Durch den Abschluss eines Besitzüberlassungsvertrages zwischen der Gemeinde Niederfinow und ihrer Tourismusgesellschaft kann das wirtschaftliche Eigentum an den Aufbauten und Einrichtungen ebenfalls auf die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH übergehen.
Durch den Abschluss eines Besitzüberlassungsvertrages zwischen der Gemeinde Niederfinow und ihrer Tourismusgesellschaft kann das wirtschaftliche Eigentum an den Aufbauten und Einrichtungen ebenfalls auf die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH übergehen. Damit gehen sämtliche Rechte und Pflichten, insbesondere auch die Bauunterhaltung- und Verkehrssicherungspflichten an die gemeindeeigene Gesellschaft über. Für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Eigentums hat die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH jährlich eine Entschädigung in Höhe von 28.000 € als Grundbetrag sowie einen noch festzulegenden Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft (in Anlehnung an die gemeindliche Haushaltsplanung) an die Gemeinde zu zahlen.
Der maßgebliche Jahresgewinn soll wie folgt ermittelt werden: Jahresgewinn ist der nach den geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu ermittelnde Jahresüberschuss der Gesellschaft vor Steuern (also unter Hinzurechnung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag bzw. soweit zutreffend, zuzüglich Ertragssteuern und Ertragssteuerrückstellungen). Steuerliche Sondervorschriften (wie Investitionsrücklage, vorzeitige Abschreibung) sowie sonstige Rücklagenbewegungen bleiben dabei außer Betracht. Rückstellungen und vergleichbare Positionen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auch steuerlich anerkannt werden. Verluste oder das Vorhandensein eines Verlustvortrages werden nur aus dem Vorjahr für die Ermittlung des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres berücksichtigt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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