Vorlage - HO-001/2022
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Die Gemeindevertretung Hohenfinow beschließt die Neufassung der Satzung der Gemeinde Hohenfinow über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes "Finowfließ" und des Gewässer- und Deichverbandes "Oderbruch" mit Wirkung vom 01.01.2021.
Sachverhalt: Die Gemeinde Hohenfinow ist aufgrund §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“ und des Gewässer- und Deichverbandes „Oderbruch“ und hat an diese kalenderjährlich Beiträge zu leisten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Gemeinde legt die von ihr an die Wasser- und Bodenverbände zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer um (Umlage) und setzt die durch die Umlegung entstehenden Verwaltungskosten fest. Rechtsgrundlagen bilden § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und die von der Gemeindevertretung beschlossene Satzung zur Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes "Finowfließ" und des Gewässer- und Deichverbandes "Oderbruch" vom 13.07.2015. Zum 01.01.2021 trat eine neue Fassung des § 80 BbgWG in Kraft. Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt wie bisher zunächst nach der Größe der Flächen. Hinzu kommt jedoch, dass die Nutzungsartengruppen der Flächen drei Vorteilsgebieten zuzuordnen sind. Diese Zuordnung wurde mit der Beitragsbemessungsverordnung (BBV) geregelt, welche ebenfalls zum 01.01.2021 in Kraft trat. Eine Übersicht zu den Vorteilsgebietstypen ist als Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage beigefügt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die sich aus der Neufassung des § 80 BbgWG ergebenden Änderungen in eine neue Satzung einzuarbeiten. Diese Anpassung umfasst die Zuordnung der beitragspflichtigen Flächen im Hoheitsgebiet der Gemeinde zu den neuen Vorteilsgebietstypen sowie eine neue Kalkulation des Umlagesatzes je Verband sowie der jeweils umlagefähigen Verwaltungskosten. Letztere sind auf 15 % des umlagefähigen Betrages durch den Gesetzgeber begrenzt worden und ergeben sich aus den Personalkosten und den anteiligen Sachkosten. Desweiteren empfiehlt die Verwaltung, eine Geringfügigkeitsgrenze bei der Höhe der zu erhebenden Umlage festzusetzen (siehe § 6 der Satzung), da zum einen der personelle Aufwand für die Erhebung von Kleinstbeträgen aber auch die Sinnhaftigkeit von Bescheiden, deren ausgewiesener Betrag teilweise unterhalb der Portokosten liegt, gegenüber dem Bürger schwer zu vermitteln sind. Die Einnahmen aus der Umlage der Verbandslasten betragen jährlich ca. 21.000,00 EUR, die sich bei Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze entsprechend vermindern. Der Beschlussvorschlag geht von einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 1,00 EUR aus, die einer Mindereinnahme in Höhe von ca. 250,00 EUR für das Gemeindegebiet Hohenfinow entspricht.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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