Vorlage - AA-004/2022
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Bildung eines Feuerwehrausschusses mit 8 Sitzen.
Sachverhalt: Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben (§ 136 Absatz 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)).
Im Amtsausschuss besteht derzeit ein Bauausschuss, ein Kommunalausschuss und ein Sozialausschuss.
Im Zuge der Beschlussfassung über die Ausschreibung und Erstellung des Gefahrenabwehrbedarfsplanes für das Amt-Britz-Chorin-Oderberg wurde der Amtsdirektor beauftragt, die Bildung eines Feuerwehrausschusses vorzubereiten.
Der Feuerwehrausschuss soll aus jeweils einem Mitglied des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden (ehrenamtlicher Bürgermeister oder ein durch ihn vorzuschlagendes Mitglied) gebildet werden. Amtsausschussmitglieder, die nicht Mitglied im Feuerwehrausschuss sind, haben ein passives Teilnahmerecht nach § 30 BbgKVerf.
Zur Erhöhung der Sachkompetenz der Ausschüsse und damit zur Vorbereitung des Amtsausschusses sind der Amtswehrführer und seine Stellvertreter gemäß § 43 Abs. 4 BbgKVerf als beratende Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu berufen.
Weiterhin ist sicherzustellen, dass alle Ortswehrführer zu den Feuerwehrausschusssitzungen durch die Verwaltung eingeladen werden. Die Ortswehrführer können ihr Teilnahmerecht auf einen sachkundigen Kameraden ihrer Ortswehr übertragen.
Gemäß § 136 Absatz 6 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erfolgt die Bildung von Ausschüssen und die Festlegung der Anzahl der Sitze in den Ausschüssen durch Beschluss des Amtsausschusses.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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