Vorlage - NI-006/2022
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Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, das Grundstück Dorfstraße 10 im Ortsbereich Stecherschleuse – Gemarkung Niederfinow, Flur 2, Flurstück 173 mit einer Größe von 1.400 m² sowie das Flurstück 81 der Flur 1 mit einer Größe von 2.340 m² im Wege eines öffentlichen Bieterverfahrens auszuschreiben. Der Mindestgebotspreis beträgt 90.000 €. Die Veröffentlichung soll auf der Homepage des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, im Amtsblatt und der Märkischen Oderzeitung/Märkischer Markt erfolgen. Durch den künftigen Erwerber sind die mit dem dem Kauf zusammenhängenden Notar- und Gerichtskosten zu übernehmen.
Sachverhalt:
Mit Beschluss NI-047/2020 vom 11.6.2020 hat sich die Gemeindevertretung Niederfinow dafür ausgesprochen das Grundstück Dorfstraße 10 mit insgesamt sechs Wohneinheiten aus ihrem Wohnungsbestand herauszulösen und das Eigentum hieran auf einen Dritten zu übertragen. Einerseits ist eine Instandsetzung der Immobilie durch die Gemeinde nicht wirtschaftlich und andererseits wären die finanziellen Ressourcen der Gemeinde gebunden, so dass weitere Projekte in der Gemeinde nicht umgesetzt werden könnten.
Nach eingehender Diskussion hatte die Gemeindevertretung mit Beschluss NI-003/2021 vom 08. April 2021 festgelegt, dass ein Erbbaurecht an der Immobilie vergeben werden soll. Mit der Ausschreibung im Wege einer Konzeptvergabe wurden von etwaigen Bewerbern weitreichende Verpflichtungen eingefordert. Die Resonanz der in Frage kommenden Interessenten war verhalten, so dass eine Zuschlagserteilung nicht erfolgte und das Verfahren durch die Gemeindevertretung aufgehoben wurde.
Da für die Übertragung der Besitz-/Eigentumsrechte an dem Grundstück Dorfstraße 10 grundsätzlich zwei Möglichkeiten bestehen - nämlich die (gescheiterte) Erbbaurechtsvergabe oder der Verkauf – ist es nunmehr geboten, im Wege der Beschlussfassung über einen Verkauf des Grundstückes Dorfstraße 10 in einem bedingungslosen Bieterverfahren abzustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung: Neben der Vergabe eines Erbbaurechtes an dem kommunalen Grundstück Dorfstraße 10 kommt auch eine Veräußerung der Immobilie in Betracht. Aufgrund der Vorschriften über die Veräußerung kommunalen Vermögens in der brandenburgischen Kommunalverfassung und den einschlägigen Runderlassen der oberen Kommunalaufsichtsbehörde, sollen entbehrliche kommunale Vermögenswerte, für die mehr als ein Interessent in Betracht kommt, in einem öffentlichen bedingungslosen Bieterverfahren veräußert werden. Dabei sind Auflagen in einem Bieterverfahren für die am Verfahren teilnehmenden Bieter nur zulässig, wenn diese aus der Eigenart des Grundstückes her zwingend erforderlich sind (z. B. Wegerechte, Leitungsrechte usw.). Das bedingungslose Bieterverfahren ermöglicht der Kommune ihren Vermögenswert zum höchstmöglichen Marktpreis zu veräußern. Der Beschluss steht daher im Einklang mit den Rechtsvorschriften.
Die finanziellen Auswirkungen beziehen sich auf eine Anzeige in der Gesamtausgabe der Märkischen Oderzeitung/Märkischer Markt mit der auf den vollständigen Ausschreibungstext auf der Internetpräsenz des Amtes Britz-Chorin-Oderberg hingewiesen wird. Weitere Auswirkungen sind erst nach Zuschlagserteilung durch gesonderten Beschluss der Gemeindevertretung zu erwarten.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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