Vorlage - AA-027/2022 IV
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Sachverhalt:
Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834) wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.
Die Neuregelung ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zur Beibehaltung der Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zu optieren. Die Erklärung wurde für sämtliche vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen durch die dem Amt Britz-Chorin-Oderberg angehörigen Kommunen abgegeben. Der Optionszeitraum wurde mit dem Corona-Steuerhilfegesetz für alle Leistungen, die vor dem 1.1.2023 ausgeführt wurden, verlängert. Eine aktualisierte Optionserklärung musste dafür nicht abgegeben werden.
Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes stellen einen umfassenden Wandel der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand dar. Sämtliche Erträge und Leistungsbeziehungen der Kommunen müssen auf den Prüfstand gestellt und hinsichtlich der Umsatzsteuerbarkeit und der Umsatzsteuerpflicht bewertet werden um eine rechtssichere Umsetzung der Neuregelung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist für alle künftigen Vertrags- und Leistungsbeziehungen eine umsatzsteuerrechtskonforme Abwicklung zu gewährleisten.
Anliegend wird über das derzeit laufende Projekt „Umstellung auf § 2b UStG“ informiert. |
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