Vorlage - BR-019/2022 IV
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Sachverhalt:
Ende Januar 2022 erreichte die Verwaltung ein Antrag zur Realisierung weiterer Parkmöglichkeiten in der Wilhelmstraße in Britz. Ein Anwohner wünscht das halbseitige Parken auf dem linken Seitenstreifen im nördlichen Teil der Wilhelmstraße. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Antrag nach erfolgter Prüfung abgelehnt wird. Zur Begründung wurden die baulichen Unterschiede der einzelnen Teilabschnitte der Wilhelmstraße aufgeführt. Der Seitenstreifen im geforderten Bereich der Wilhelmstraße ist als „Grünstreifen“ anzusehen und entsprechend nicht befestigt. Im südlichen Teil der Straße (ab Kreuzung Karlstraße) ist dagegen der Seitenstreifen gepflastert und folglich als befestigt anzusehen. Dort ist auch das halbseitige Parken auf dem Gehweg/ Seitenstreifen durch entsprechende Verkehrszeichen gestattet. Aufgrund der fehlenden baulichen Voraussetzungen ist der linke Seitenstreifen zwischen „Heegermühler Straße“ und „Schulstraße“ zum Parken nicht geeignet. Zum Parken ist daher die Fahrbahn zu nutzen. Zu beachten ist, dass das Halten und Parken an engen Straßenstellen unzulässig ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Eine enge Straßenstelle liegt dann vor, wenn die Restfahrbahnbreite von 3,05 m nicht mehr gegeben ist. Wird ein Fahrzeug auf der Straße abgestellt, muss folglich eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m gewährleistet werden, sonst ist das Parken unzulässig. Soll der Gehweg ganz oder in Teilen zum Parken freigegeben werden, muss dieser dafür geeignet sein (vgl. StVO Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Lfd. Nr. 10), auch müssen Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Bereits 2014 wurde ein Verfahren zur Prüfung bzw. zur Änderung der vorhandenen Beschilderung im gesamten „Wohngebiet an der Schule“ durch die SVB eröffnet. Ziel sollte es sein, eine Rechtsgrundlage für die Vielzahl der Verkehrszeichen zu schaffen. Auch sollte die Fülle der Verkehrszeichen sinnvoll reduziert werden. In diversen Sitzungen der Gemeinde Britz (Bauausschuss, Sozialausschuss, Gemeindevertretung) wurden die Konzepte besprochen und geprüft. Abschließend wurde im Februar 2016 die verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) 2014o00396 für das Wohngebiet „Schule“ durch die SVB erlassen. Die aktuell gültige ursprüngliche Fassung der VAO von 2016 wurde mittlerweile durch 4 Nachträge ergänzt. Die Nachträge haben jedoch nur vereinzelt Auswirkungen auf das Gesamtkonzept. Meist wurden fehlende Verkehrszeichen im Gesamtkonzept nachgetragen.
Aus Sicht der Ordnungsbehörde besteht keine Notwendigkeit, im nördlichen Bereich der Wilhelmstraße das halbseitige Parken auf dem Gehweg zu ermöglichen. Parkmöglichkeiten sind auf den Grundstücken der Anwohner sowie in der nahe gelegenen Heegermühler Straße vorhanden. Eine Ergänzung der Parkmöglichkeiten im nördlichen Teil der Wilhelmstraße ist durch die Gemeinde Britz zu beschließen. Es ist zu berücksichtigen, dass neben Aufwendungen für die Beschaffung und Errichtung von Verkehrszeichen die bauliche Befestigung des Seitenstreifens finanziert werden muss.
Dem Antragsteller steht es frei, einen Antrag an die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) zu richten. Dort kann er sein Anliegen vortragen und durch die SVB prüfen lassen.
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