Vorlage - CH-022/2022
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt,
Sachverhalt:
Beschreibung des Geltungsbereiches
Die Fläche selbst ist gänzlich unbebaut. Das Plangebiet wird und wurde in den vergangenen Jahren landwirtschaftlich als Wiese und Acker genutzt. Nur in den Randbereichen im Nordosten, Südosten und Südwesten ist die Fläche mit einzelnen Obst- und Laubgehölzen bewachsen. Das Grasland wird von Norden nach Süden zunehmend feuchter bis nass. Ein nicht bewirtschafteter und zugewachsener Graben verläuft an der südlichen Plangebietsgrenze. Richtung Waldgebiet im Süden wird die Fläche wieder trockener. Der Übergang von der Vorhabenfläche zum Hüttenweg verläuft über eine unregelmäßige Böschungskante. Diese zieht sich ebenfalls unregelmäßig am Klostersteig entlang und endet im Süden des Flurstücks 759 vor einer Erdaufschüttung.
Anlass und Erfordernis der Planung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraus-setzungen für die Errichtung eines Wohngebietes. Dieses Wohngebiet soll die Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken durch die ortsansässige Bevölkerung und die damit verbundene Verhinderung des Wegzugs der nachwachsenden Generation decken. Als Art der baulichen Nutzung ist gemäß § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen. Dieses WA soll vom Hüttenweg aus gemessen zwischen 52 m und 61 m in die Tiefe reichen.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Verfahren nach § 13 b BauGB (Bebauungs-plan der Innenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen) ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Wohnbebauung Klostersteig" aufgestellt. Im vorliegenden Fall sind die im § 13b BauGB aufgeführten Voraussetzungen für das Aufstellen eines B-Planes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gegeben. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet somit:
Wohngebäude und Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke sowie ausnahmsweise nicht störende Handwerksbetriebe. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 ohne Überschreitung gem. § 19 BauNVO festgelegt.
Lage und Größe des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 0,75 ha. Folgende Flurstücke befinden sich innerhalb des Plangebietes:
Gemarkung: Chorin Flur: 001 Flurstücke: 754, 755, 756, 757, 759 tlw.
Die Kosten für die Bauleitplanung werden von den Grundstückseigentümern getragen. Mit dem Vorhabenträger ist ein Städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Somit entstehen der Gemeinde Chorin für das Bauleitverfahren keine Kosten.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |