Vorlage - LS-012/2022
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen beschließt die Beantragung einer sicheren Querung in Form eines Fußgängerüberweges im Ortsteil Lunow auf der Lüdersdorfer Straße (L283) im Bereich der Schulstraße (Lüdersdorfer Str. 20/21). Der Amtsdirektor wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.
Sachverhalt:
Durch den Ortsteil Lunow in der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen führt die Landesstraße L283. Diese dient sowohl als Hauptzufahrts- bzw. Hauptausfallstraße für den Ortsteil als auch als Durchfahrtsstraße für den weiterführenden überörtlichen Verkehr. Die L283 teilt Lunow und muss folglich von Fußgängern gequert werden. Vor allem im Bereich der Schulstraße ist eine verstärkte Querung gegeben. Nutzer des Begegnungszentrums in der ehemaligen Schule und der angrenzenden Spielplätze und Spielgeräte sind meist Kinder oder Jugendliche. In dieser Altersgruppe ist das Verständnis für die Gefahren, welche durch den Fahrzeugverkehr ausgehen, oft noch nicht abschätzbar. Laut Mitgliedern der Gemeindevertretung befand sich auf der L283 im Bereich der Schulstraße zu einem früheren Zeitpunkt ein Fußgängerüberweg (FGÜ). Das Gremium wünscht die Reaktivierung dieser sicheren Querung. Der Amtsdirektor wurde in einer der letzten Sitzungen beauftragt, den Vorgang zu prüfen.
Die Errichtung einer sicheren Querung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sind folgende Voraussetzungen für einen FGÜ zu erfüllen: - Innerhalb geschlossener Ortschaften - Zulässige Höchstgeschwindigkeit max. 50 km/h - Gehweg auf beiden Fahrbahnseiten oder ein weiterführender Fußweg - FGÜ soll in Gehrichtung der Fußgänger liegen - Frühzeitige Erkennbarkeit und gute Sichtbeziehungen zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer (Erkennbarkeit FGÜ 100 m; Sichtweite von und auf Personen 50 m) - Verkehrsstärken in Spitzenzeiten mind. 200-300 Kfz/h bei 50-100/h Fußgängerquerungen - FGÜ sind behindertengerecht auszugestalten - Dauerhafte Beleuchtung des FGÜ; Lichtfarbe soll sich von der vorhandenen Beleuchtung abheben
Für die Einrichtung eines FGÜ ist eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim notwendig. Eine entsprechende VAO des „ehemaligen“ FGÜ liegt nicht vor. Ein neues Prüfverfahren ist somit notwendig.
Die Einrichtung und Unterhaltung des FGÜ ist durch den Träger der Straßenbaulast vorzunehmen. Für L283 ist dies der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS Bbg). Die Markierung des FGÜ und die Aufstellung der Verkehrszeichen sind nach Anordnung durch den LS Bbg. vorzunehmen.
Die Beleuchtung und die baulichen Voraussetzungen an den Gehwegen sind durch die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen zu realisieren. Die Kosten dafür sind aktuell noch nicht abschätzbar und werden in einem gesonderten Beschluss der Gemeinde zur Entscheidung vorgelegt. Wird die Beantragung des FGÜ durch die Gemeinde beschlossen und der Antrag durch den LS Bbg. befürwortet und letztendlich durch die SVB angeordnet, sind die in der VAO festgelegten baulichen Voraussetzungen (Beleuchtung, Anpassungen am Gehweg) durch die Gemeinde umzusetzen.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen zur Einrichtung eines FGÜ in der Ortslage Lunow an der L283 nicht gegeben. Zwar werden die mind. Verkehrsstärken an Kraftfahrzeugen erreicht, jedoch ist zu bezweifeln, dass die Mindestanzahl an Fußgängerquerungen (50-100 pro Stunden) erreicht wird. Die baulichen Voraussetzungen sind in Teilen gegeben. Entlang der Fahrbahn befindet sich auf beiden Seiten ein Gehweg. Eine Absenkung im Bereich des gewünschten FGÜ ist vorhanden. Die Straßenbeleuchtung ist vorhanden, muss jedoch an die Vorgaben eines FGÜ angepasst bzw. erweitert werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |