Vorlage - AA-007/2015 IV

 
 
Betreff: Aufstellung, Organisierung und Leitung der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Frau Solveig Spann
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Vorberatung
12.02.2015 
Amtsausschuss zur Kenntnis genommen   
Kommunalausschuss Amt Vorberatung
Anlagen:
2014-09-11 Zuständigkeiten innerhalb der Amtswehrführung

Problemdarstellung/Sachverhalt:

 

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005 regelt in Teil 3 (Brandschutz und Hilfeleistung), Kapitel 1 (Organisation der Feuerwehren), Punkt 28 zu § 28 (Leitung der öffentlichen Feuerwehr), dass  nach 28.1 „ die operativ-taktische Führung der Feuerwehr deren Leiter obliegt. Die Bestellung der Leitung der Feuerwehr durch den Träger des örtlichen Brandschutzes nach Nummer 1 stellt einen förmlichen Akt dar, mit dem die Funktion der Feuerwehrleitung übertragen wird. …“

 

„Die Wehrführung nach Nummer 2 besteht aus dem Wehrführer (Gemeinde-, Stadt- beziehungsweise Amtswehrführer); ihre Stellvertretung kann aus mehreren Stellvertretern (stellvertretende Wehrführer) bestehen. In die Anhörung der Führungskräfte sind die als Gruppen-, Zug- und Ortswehrführer in der Einsatzabteilung eingesetzten Feuerwehrangehörigen sowie die bisherige Wehrführung einzubeziehen. Die Entscheidung zur Bestellung trifft der Aufgabenträger, auch wenn das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister nicht hergestellt wurde.“

 

Laut Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr – TVFF) vom 4. Juli 2008 § 4 Abs. (3) darf „zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter nur bestellt werden, wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang und am Lehrgang „Verbandsführer“ teilgenommen hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist“.

 

In der Dienstanweisung  für die Freiwillige Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ist in § 3 (Amtswehrführung) Abs. 1 die Aufstellung der Amtswehrführung geregelt: „Die Amtswehrführung wird aus dem/der Amtswehrführer/in und seinem/r Stellvertreter/in gebildet. Die operativ-taktische Führung der Feuerwehr obliegt dem/der Amtswehrführer/in.“.

 

Da der Gesetzgeber die Sonderfunktionen Amtsgerätewart, Amtsjugendfeuerwehrwart und Vorsitzender der Alters- und Ehrenabteilung nicht vorsieht, gelten diese Sonderfunktionenfunktionen als erweiterte Amtswehrführung. Diese Sonderfunktionsträger werden vom Träger des örtlichen Brandschutzes nicht bestellt, sie werden ernannt. Der Amtswehrführer benimmt sich dieser Sonderfunktionen um die Fülle der Aufgaben bewältigen zu können.

 

In der nachfolgenden Abbildung 1 ist die dem Amt Britz-Chorin-Oderberg angepasste Amtswehrführung dargestellt:

 

 

Abb. 1 Organisation der Amtswehrführung der Freiwilligen Feuerwehr des Amts Britz-Chorin-Oderberg