Vorlage - BR-001/2015 IV

 
 
Betreff: Haushaltssatzung der Gemeinde Britz 2015 - Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages der Kreditaufnahme
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Frau Astrid Gohlke
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Anhörung
26.01.2015 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   

Problemdarstellung/Sachverhalt:

 

Am 24.11.2014 verabschiedete die Gemeindevertretung Britz die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015, die mit dem beschlossenen Gesamtbetrag der Kreditneuaufnahmen von 2.000.000 EUR genehmigungspflichtige Teile enthielt. Die Genehmigung des Gesamtbetrages des Investitionskredites nach § 74 (2) der Brandenburgischen Kommunalverfassung wurde am 25.11.2014 bei der allgemeinen unteren Landesbehörde (Landrat des Landkreises Barnim/Kommunalaufsicht) beantragt. Mit Posteingang 12.12.2014 teilte die Kommunalaufsicht mit, dass diese beabsichtigt, die Genehmigung der Kreditaufnahme zu versagen.

 

Die Kommunalaufsicht kann wegen der noch nicht vorliegenden Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse die Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde Britz nicht bestätigen. Die Genehmigungsfähigkeit kann erst zuverlässig eingeschätzt werden, wenn die tatsächliche Ertragslage bekannt ist. Diese kann sich nur aus der Eröffnungsbilanz und einem aktuellen Jahresabschluss (2011 und 2012) ergeben, so die Kommunalaufsicht.

 

Diese empfiehlt der Gemeinde Britz, den Antrag auf Kreditgenehmigung zurückzuziehen, die Haushaltssatzung zu überarbeiten (Verabschiedung ohne Kreditneuaufnahme) und neu zu beschließen.

Enthält die Satzung dann keine genehmigungspflichtigen Teile, wird diese nach Beschlussfassung öffentlich bekannt gemacht und erhielte damit Bestandskraft.

 

Der Kommunalausschuss wurde in seiner Sitzung am 05.01.2015 über die beabsichtigte Entscheidung der allgemeinen unteren Landesbehörde informiert.

 

Der Erstellung der Eröffnungsbilanz für die Gemeinde Britz sowie der sich daran anschließenden Jahresabschlussarbeiten wird durch die Amtsverwaltung oberste Priorität eingeräumt. (Siehe auch Protokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 05.01.2015)

 

Ziel ist es, die Eröffnungsbilanz bis zum Ende Januar 2015 zu erstellen. Die Ergebnisse der Prüfung der Eröffnungsbilanz und der zwei Jahresabschlüsse könnten frühestens Ende April 2015 vorliegen.

 

Wegen der fehlenden Genehmigung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung besteht bis zum rechtskräftigen Erlass der Haushaltssatzung 2015 vorläufige Haushaltsführung. Die Gemeinde Britz darf beispielsweise nur Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist, oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf).

 

 

Mit der empfohlenen Überarbeitung und Neuverabschiedung der Haushaltsatzung 2015 ohne Kreditneuaufnahme ist es jetzt möglich, eine rechtskräftige Haushaltssatzung zu erlassen. Die Gemeinde ist dann von den Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung befreit.

 

Wird die Satzung nicht bis zum 30.01.2015 überarbeitet und neu verabschiedet, wird die Kommunalaufsicht die Kreditgenehmigung versagen. In diesem Fall ist nach Vorlage der geprüften Eröffnungsbilanz sowie der geprüften Jahresabschlüsse 2011 und 2012, ein erneuter Antrag auf Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditneuaufnahmen zu stellen. Bis zu dessen Genehmigung besteht, wie oben angeführt, vorläufige Haushaltsführung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf.