Vorlage - CH-034/2022
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Gründung eines Beirates Kloster Chorin gemäß § 5 Abs. 1 Besitzüberlassungsvertrages mit den dort genannten Institutionen. Über weitere mögliche Mitglieder wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Gemeinde Chorin beauftragt den Amtsdirektor, das Ministerium für Finanzen und Europa zu informieren und die weiteren Schritte bis zur Konstitution des Beirates zu veranlassen.
Sachverhalt:
Der Besitzüberlassungsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Gemeinde Chorin zum Kloster Chorin aus dem Jahre 2012 eröffnet gemäß § 5 die Möglichkeit, einen Beirat zu gründen. Dieser berät über Maßnahmen gem. § 2 des Besitzüberlassungsvertrages. Hierzu zählen die Gewährleistung der Zugänglichkeit der Klosteranlage für die Öffentlichkeit, die Unterstützung ihrer wissenschaftlichen Erforschung und Gewährleistung der kulturellen und kirchlichen Nutzung.
Seit mehreren Jahren ist in der Gründungs- und Etablierungsphase des kommunalen Eigenbetriebes Kloster Chorin die Arbeit des bereits vorhandenen Beirates zum Erliegen gekommen. Einige der in den Beirat förmlich mit Urkunde vom Finanzministerium berufenen Mitglieder sind nicht mehr erwerbstätig, sind mittlerweile in anderer Funktion oder können aus anderen Gründen nicht mehr ihre jeweilige entsendende Institution vertreten. Somit ist ein Neuanfang für dieses wichtige Gremium geboten.
Aus dem Besitzüberlassungsvertrag geht zum Beirat nachfolgendes hervor:
„§ 5 Beirat (1) Der Beirat berät die Gemeinde hinsichtlich der ihm gemäß § 2 obliegenden Aufgaben. Der Beirat hat bis zu 16 Mitglieder. Es sind berechtigt, ein Mitglied in den Beirat zu entsenden: - TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH - Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg - Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Kulturwissenschaftliche Fakultät - Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege - Landeswaldoberförsterei Chorin - Landkreis Barnim - Choriner Musiksommer e.V. - Katholische Pfarrgemeinde Eberswalde - Evangelisches Pfarramt Brodowin-Chorin - Evangelischer Chorinbund - Chorin Verein e.V. - Amt Britz-Chorin-Oderberg
(2) Der Bürgermeister der Gemeinde Chorin und die Leitung der Klosterverwaltung nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus sind das Land und die Gemeinde berechtigt, einvernehmlich weitere Mitglieder in den Beirat zu berufen. Der Beirat ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung des Eigentümers und des Bewirtschafters bedarf.“
Bei den im § 5 Abs. 1 aufgeführten 13 Institutionen muss daher aktiv nachgefragt werden, ob Interesse an einer Mitarbeit im Beirat bestünde. Dabei soll das entsprechende Beiratsmitglied auch gleich namentlich benannt werden. Da maximal 16 Beiratsmitglieder berufen werden können, könnten noch Vorschläge für 3 weitere Beiratsmitglieder gefunden werden.
Nach Beschlussfassung zur Beiratsgründung ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa (MdFE) herzustellen. Das MdFE ist zu bitten, die Berufungsschreiben auszufertigen bzw. die Gemeinde Chorin dazu zu ermächtigen.
Eine rechtliche Anpassung des Besitzüberlassungsvertrages hinsichtlich der Beiratszusammensetzung ist nicht zielführend, da aktuell Gespräche über eine grundlegende Änderung der Finanzierungsmodi mit dem Land Brandenburg geführt werden und im Zuge dessen bereits mehrere wichtige Änderungen des Besitzüberlassungsvertrages anstehen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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