Vorlage - OD-038/2022

 
 
Betreff: Satzung zur Festlegung eines Schulbezirkes für die Grundschule Oderberg in Trägerschaft der Stadt Oderberg (Schulbezirkssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:40.12
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
29.06.2022 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2022-05 Oderberg Schulbezirkssatzung (Entwurf)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Schulbezirkssatzung für die Grundschule in Trägerschaft der Stadt Oderberg entsprechend der Anlage 1.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Nach § 106 Absatz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) ist für jede Grundschule der Schulbezirk zu bestimmen für den die Schule örtlich zuständig ist. Darüber hinaus haben die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 BbgSchulG ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen.

 

Mit vorliegender Satzung bestimmt die Stadt Oderberg den Schulbezirk für die Grundschule Oderberg. Dieser umfasst das vollständige Gebiet der Stadt Oderberg und der Gemeinde Liepe. Letzteres ist möglich, da beide Kommunen eine »öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der abstrakten Schulträgerschaft von der Gemeinde Liepe an die Stadt Oderberg« geschlossen haben (vgl. OD-010/2021) und diese Vereinbarung vom Landkreis Barnim am 26. Mai 2021 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.

 

Gemäß § 91 Absatz 3 Nummer 2 BbgSchulG ist in diesem Zusammenhang auch die Schulkonferenz zu beteiligen. Die Schulkonferenz hat die Satzung auf Ihrer Sitzung am 16. Mai 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass mit Erlass der Satzung ein Rückgang der Schülerzahlen zu erwarten sei. Bei vorgenannter Beteiligung handelt es sich jedoch lediglich um ein Anhörungs- und Antragsrecht. Die Entscheidung der Stadt behindert dies nicht.

 

Der Erlass der Schulbezirkssatzung ist eine Formalie, die der Pflicht zum Erlass einer Schulbezirkssatzung nach § 106 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG nachkommt und keine direkte Auswirkung auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Grundschule Oderberg hat. Vielmehr bleiben die Regelungen der freien Schulwahl davon unberührt (§ 106 Absatz 1 Satz 2 BbgSchulG). In der Praxis treffen die Eltern die Entscheidung, wo ihre Kinder zur Schule gehen, im Kontext ihrer Lebenswirklichkeit (z. B. im Zusammenhang mit Arbeitswegen und -orten).

 

Unabhängig davon haben die Gemeinden Lunow-Stolzenhagen und Parsteinsee die Entscheidung getroffen, dass sich ihre zuständige Grundschule in Angermünde befindet, so dass der Schulbezirk für die Oderberger Grundschule rechtlich alternativlos nur für das Gebiet der Stadt Oderberg und der Gemeinde Liepe festgelegt werden kann.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022-05 Oderberg Schulbezirkssatzung (Entwurf) (11 KB)