Vorlage - CH-037/2022
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Die Gemeinde Chorin beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2020 zu entlasten.
Sachverhalt: Die Gemeinde Chorin hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf). Bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres ist über den geprüften Jahresabschluss zu beschließen und über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten eine Entscheidung zu treffen (§ 82 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf).
Der Jahresabschluss der Gemeinde Chorin zum 31.12.2020 wurde am 01.10.2021 aufgestellt und durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises Barnim (RGPA) geprüft. Das Prüfungsurteil mit Datum vom 18.05.2022 befindet, dass der Haushaltsplan im Wesentlichen ein- gehalten wurde, der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buch-führung (GoB) erstellt wurde und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt. Weiterhin wird bescheinigt, dass die gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Satzungen und Bestimmungen für den Jahresabschluss eingehalten worden sind und der Rechenschaftsbericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht und eine zutreffende Darstellung der Lage der Gemeinde Chorin gibt. Darüber hinaus wird bestätigt, dass der Jahresabschluss 2020 systematisch und richtig aufgestellt wurde.
Auf Basis des Prüfberichtes und des Prüfungsurteils wird dem Amtsdirektor Entlastung erteilt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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