Vorlage - CH-040/2022
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt,
Sachverhalt:
Anlass und Erfordernis der Planung Für das im Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer sich in den bestehenden Siedlungsbestand einfügende Wohnsiedlungsfläche geschaffen werden. Aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung und zur Erhöhung der Flexibilität bei der zukünftigen Nutzung soll das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Verfahren nach § 13 b BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen) ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Wohnbebauung Klostersteig" aufgestellt. Im vorliegenden Fall sind die im § 13b BauGB aufgeführten Voraussetzungen für das Aufstellen eines B-Planes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gegeben. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Aufgrund der geringen Flächengröße ist die Entwickelbarkeit der geplanten Wohnnutzung aus der Darstellung einer gemischten Baufläche gegeben. Im beschleunigten Verfahren besteht darüber hinaus weiterhin die Möglichkeit einen Bebauungsplan, der von den FNP-Darstellungen abweicht, aufzustellen. Der Flächennutzungsplan kann dann künftig "im Wege der Berichtigung" angepasst werden. Die Darstellung, bzw. Planung einer Fläche von 0,57 ha liegt in einem Bereich, der keine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Gesamtentwicklung des Gemeindegebiets erwarten lässt.
Im Rahmen einer bereits durchgeführten Plananzeige bei der Gemeinsamen Landesplanung haben sich keine grundsätzlichen Hindernisse für das Schaffen von Baurecht gezeigt: Da sich die vorgesehene Planung in den Siedlungsbestand einfügt und nicht im Freiraumverbund liegt, stehen die Ziele der Raumordnung der Planungsabsicht nicht entgegen. Weil es sich bei der Planung aus raumordnerischer Sicht um einen Fall der Innenentwicklung handelt, muss die Größe der geplanten Wohnbauflächen nicht auf die Eigenentwicklungsoption angerechnet werden.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Die Kosten für die Bauleitplanung werden vom Grundstückseigentümer getragen. Mit dem Vorhabenträger ist ein Städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Projektbeschreibung Ziel des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes. Die Entwicklung des Baugebietes schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung in offener Bauweise mit Einzel- bzw. Doppelwohnhäuser. Die Gebäude haben eine maximale Geschosshöhe von 2 Vollgeschossen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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