Vorlage - BR-039/2022

 
 
Betreff: Parksituation in der "Mittelstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:32.81
Beratungsfolge:
Bauausschuss Britz Entscheidung
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
26.09.2022 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
22-08-01 eingeschränktes Haltverbot BR-039-2022

Die Gemeindevertretung Britz beschließt die Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß Anlage 1 und beauftragt den Amtsdirektor eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen.   


Sachverhalt:

 

Die Mittelstraße ist zwischen der Eberswalder Straße und der Wilhelmstraße ca. 4,70 4,90 Meter breit. An der nördlichen Straßenseite (Hausnummer 1) verläuft ein Fußweg. Auf der gegenüberliegenden Seite ist ein Grünstreifen vorhanden, der mit einer Bordsteinkante zur Fahrbahn abgegrenzt ist.

 

Generell ist das Parken an engen Straßenstellen unzulässig (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung StVO). Eine Engstelle liegt dann vor, wenn die zur Durchfahrt verbleibende Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter unterschritten wird. Dies ergibt sich aus der maximal zulässigen Fahrzeugbreite im Allgemeinen von 2,55 m inklusive eines Sicherheitsabstandes von 25 cm je Seite (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO). 

 

Die „Mittelstraße“ weist eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 5,00 m auf. Zieht man die v. g. minimale Restfahrbahnbreite von 3,05 m ab, stehen etwa 1,90 m zum Parken zur Verfügung.

 

In letzter Zeit häufen sich Beschwerden über abgestellte Fahrzeuge im o. g. Bereich der „Mittelstraße“. Leider wird die Fahrzeugbreite und die daraus resultierende Restfahrbahnbreite oft falsch eingeschätzt. Aufgrund der schmalen Ausführung ist das Parken gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Enge Straßenstelle) oft nicht zulässig, da modere Fahrzeuge inkl. Anbauten (z. B. Spiegel) meist breiter als 2,00 Meter sind. Um in diesem Bereich eine eindeutige Regelung zu schaffen, ist die Aufstellung von Verkehrszeichen 286-10/ -20 (Eingeschränktes Haltverbot Anfang/ Ende) angebracht. Mit der Aufstellung soll das Parken auf beiden Fahrbahnseiten unterbunden werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsauswirkungen

 

 ja

 nein

Haushaltsjahr(e):

2022

  Deckung vorhanden

  HHPL

  ÜPL

  APL

hrl. Folgekosten:

 

Ergebnishaushalt

 

Kontierungen:

Erträge

Euro

 

Aufwendungen

200,00 Euro

1220101-20100-5272000

Finanzhaushalt

 

 

Einzahlungen

Euro

 

Auszahlungen

200,00 Euro

1220101-20100-7272000

Bemerkungen/Erläuterungen:

Bestätigung Kämmerei

 


rg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 22-08-01 eingeschränktes Haltverbot BR-039-2022 (175 KB)