Vorlage - BR-039/2022
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Die Gemeindevertretung Britz beschließt die Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß Anlage 1 und beauftragt den Amtsdirektor eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen. Sachverhalt:
Die „Mittelstraße“ ist zwischen der „Eberswalder Straße“ und der „Wilhelmstraße“ ca. 4,70 – 4,90 Meter breit. An der nördlichen Straßenseite (Hausnummer 1) verläuft ein Fußweg. Auf der gegenüberliegenden Seite ist ein Grünstreifen vorhanden, der mit einer Bordsteinkante zur Fahrbahn abgegrenzt ist.
Generell ist das Parken an engen Straßenstellen unzulässig (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO). Eine Engstelle liegt dann vor, wenn die zur Durchfahrt verbleibende Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter unterschritten wird. Dies ergibt sich aus der maximal zulässigen Fahrzeugbreite im Allgemeinen von 2,55 m inklusive eines Sicherheitsabstandes von 25 cm je Seite (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO).
Die „Mittelstraße“ weist eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 5,00 m auf. Zieht man die v. g. minimale Restfahrbahnbreite von 3,05 m ab, stehen etwa 1,90 m zum Parken zur Verfügung.
In letzter Zeit häufen sich Beschwerden über abgestellte Fahrzeuge im o. g. Bereich der „Mittelstraße“. Leider wird die Fahrzeugbreite und die daraus resultierende Restfahrbahnbreite oft falsch eingeschätzt. Aufgrund der schmalen Ausführung ist das Parken gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Enge Straßenstelle) oft nicht zulässig, da modere Fahrzeuge inkl. Anbauten (z. B. Spiegel) meist breiter als 2,00 Meter sind. Um in diesem Bereich eine eindeutige Regelung zu schaffen, ist die Aufstellung von Verkehrszeichen 286-10/ -20 (Eingeschränktes Haltverbot Anfang/ Ende) angebracht. Mit der Aufstellung soll das Parken auf beiden Fahrbahnseiten unterbunden werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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